WineKing Trading UG (haftungsbeschränkt)

Amtsgericht Saarbrücken, Ausstenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 111 IN 35/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 107394 eingetragenen WineKing Trading UG (haftungsbeschränkt), In den Hilswiesen 4, 66538 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Steve Schneeberger,
Geschäftszweig: Der Handel mit Weinen, Spirituosen und Olivenölen

ist der am 27.07.2022 bei Gericht eingegangene Antrag der Schuldnerin vom 27.07.2022 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 06.12.2022 mangels Masse abgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Sie kann auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder als signiertes elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht allerdings nicht.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Im Falle der öffentlichen Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Wird die Entscheidung im Internet veröffentlicht und daneben auf andere Weise zugestellt, ist für den Fristbeginn der frühere Zeitpunkt maßgeblich.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Amtsgericht Saarbrücken, 06.12.2022