Wilkens Solar-UG (haftungsbeschränkt)

9 IN 81/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilkens Solar-UG (haftungsbeschränkt), Südfeld 21, 26907 Walchum (AG Osnabrück, HRB 202988), vertr. d.: Bernhard Wilkens, Südfeld 21, 26907 Walchum, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. (FH) Leonhard Wehlage festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Meppen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 165 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.12.2022 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 291.603,66 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Insolvenzverwalters zu der Berechnungsmasse in seinem Antrag vom 22.12.2022 wird Bezug genommen.
III.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen.
Für die Betriebsfortführung (hier zweier Photovoltaikanlagen) wird ein Zuschlag geltend gemacht.
Bei einer Betriebsfortführung eines kleinen Unternehmens nach § 267 HGB für einen Zeitraum von über einem Jahr werden in der Literatur Zuschläge von bis zu 17,5 % pro Jahr anerkannt. Vorliegend wurde ein kleines Unternehmen acht Jahre lang fortgeführt. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass keine Mitarbeiter beschäftigt wurden und es sich um eine Fortführung des Betriebs von zwei Photovoltaikanlagen handelt.
Dennoch mussten eine Vielzahl von betrieblichen Entscheidungen getroffen werden und es waren Überprüfungen notwendig, um die Befriedigung der begründeten Masseverbindlichkeiten zu gewährleisten. Es waren Wartungen, Reparaturen und Nachrüstungen durchzuführen. Weiterhin erfolgten zahlreiche Besprechungen mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin.
Der Insolvenzverwalter hat in seinem Vergütungsantrag die Massemehrung infolge des erzielten Überschusses aus der Betriebsfortführung berücksichtigt, eine entsprechende Vergleichsberechnung, auf die hier Bezug genommen wird, vorgenommen und den beantragten Zuschlag entsprechend berechnet.
Ein angemessener Zuschlag für die beschriebene Betriebsfortführung ist zu gewähren, allerdings unter Berücksichtigung der Überschneidungen mit anderen Zuschlägen.
Weiterhin beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer.
Die Dauer eines Verfahrens ist isoliert gesehen kein Umstand, der einen eigenen Zuschlag im Sinne der InsVV darstellen würde. Bei der Bemessung der Vergütung eines Insolvenzverwalters ist darauf abzustellen, welche konkreten Tätigkeiten der Insolvenzverwalter tatsächlich wahrgenommen hat (BGH, ZInsO 2003, 791, 792), nicht aber allein auf den Zeitraum, in dem er diese Tätigkeiten ausgeübt hat. Die Intensität einer Tätigkeit und damit auch ihr zeitlicher Umfang kann sich auf die Bemessung der Höhe eines Zuschlags auswirken, wobei jedoch zu betrachten ist, ob mit dem überdurchschnittlich langen Zeitraum einer Amtstätigkeit auch eine überdurchschnittlich schwierige Tätigkeit verbunden ist oder ob diese Tätigkeit im üblichen Maße, jedoch verlagert auf einen langen Zeitraum ausgeübt wurde.
In seinem Vergütungsantrag hat der Verwalter dargelegt, dass die lange Verfahrensdauer einhergegangen ist mit den langwierigen Verkaufsbemühungen der Photovoltaikanlagen unter Berücksichtigung der laufenden Pachtverträge und der sich dann ergebenen Rückbauverpflichtung.
Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Zuschlagsfähigkeit unter Berücksichtigung der Überschneidungen mit anderen beantragten Zuschlägen anzuerkennen ist.
Zudem wird ein Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten mit erheblicher Tätigkeit begehrt.
Gemäß § 3 Abs. 1a InsVV ist ein Zuschlag insbesondere festzusetzen, wenn der Insolvenzverwalter sich erheblich mit der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten beschäftigt hat und die Masse dadurch nicht entsprechend größer geworden ist.
Die Schuldnerin war bei Eröffnung des Verfahrens im Besitz von zwei Photovoltaikanlagen, die aufgrund einer Sicherungsübereignung mit Absonderungsrechten belastet waren.
Der Insolvenzverwalter führt in seinem Antrag aus, dass sich der Verkauf der Photovoltaikanlagen als langwierig und schwierig erwies, die beiden Anlagen aber nach langen Verkaufsbemühungen schlussendlich verkauft werden konnten. Zu den verschiedenen Kaufinteressenten, den Kaufangeboten, den Verkaufsverhandlungen, den intensiven Verhandlungen mit der absonderungsberechtigten Bank und den wahrzunehmenden persönlichen Terminen wird auf die umfangreichen Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag vom 22.12.2022 Bezug genommen. Der Kaufvertrag wurde im Juli 2021 abgeschlossen und gleichzeitig eine Generalquittung mit vereinbart, welche sämtliche Ansprüche, insbesondere auch die im Verfahren angemeldeten Forderungen des Käufers und die etwaigen Ansprüche als ehemaliger Gesellschafter der Schuldnerin, als erledigt erklärt.
Die Ausführungen des Insolvenzverwalters rechtfertigen die Festsetzung eines Zuschlages. Allerdings ist die Gewährung eines Zuschlages ausgeschlossen, wenn ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV angefallen ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 22.12.2022 verwiesen, die bei der Bemessung des beantragten Zuschlags Berücksichtigung findet. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Festsetzung eines Zuschlages zu bejahen ist.
Abschließend begehrt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für die überdurchschnittlich hohe Quote bzw. den besonderen Erfolg.
Der wirtschaftliche Erfolg eines Insolvenzverfahrens, die erzielte Befriedigungsquote, ist kein Umstand, der einen Zuschlag rechtfertigen könnte, da die Vergütung nach der InsVV – von der Höhe der Regelvergütung abgesehen – grundsätzlich erfolgsunabhängig ist. Dies entspricht dem System der InsVV, welches über die Anbindung der Vergütung an dem Zuwachs des Wertes der Insolvenzmasse den Insolvenzverwalter an dem Ergebnis des Verfahrens partizipieren lässt. Darüber hinaus können alle besonderen Anstrengungen und Belastungen des Insolvenzverwalters durch geeignete Zuschläge Berücksichtigung finden. Das Kriterium “Erfolg” ist dabei als selbstständiges Zuschlagsargument außer Betracht zu lassen, da es an einer Definition des Erfolgs in diesem Sinne mangelt (vgl. Graeber/ Graeber, InsVV-Online, § 3 InsVV, Rn. 207, 303).
Eine Zuschlagsfähigkeit ist daher zu verneinen.
Abschließend verbleibt noch zu prüfen, ob ein Abschlag gem. § 3 Abs. 2 a) InsVV für die vorläufige Verwaltung, die bereits gesondert vergütet wurde, vorzunehmen ist. Zu dieser Problematik nimmt der Verwalter in seinem Antrag Stellung. Er führt dazu aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter keine Tätigkeiten ausgeübt hat, die die Arbeiten des späteren Insolvenzverwalters erheblich erleichtert hätten. Demnach würde die Vornahme eines Abschlages zu einem unausgewogenen Ergebnis führen.
Zudem ist eine Festsetzung von Einzelzu- bzw. Abschlägen unsachgemäß. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und nach einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen. In diese Gesamtschau wäre auch ein eventueller Abschlag für die vorläufige Verwaltung einzubeziehen.
Auch der Verwalter berücksichtigt in seinem Antrag, dass eine Gesamtschau vorzunehmen ist. Allerdings weist er darauf hin, dass er auf die Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch Einbeziehen der sicher zu erwartenden Vorsteuererstattungsansprüche aus den Vergütungen verzichtet und von der Geltendmachung von Zuschlägen für den Degressionsausgleich und die erfolgreichen Sanierungsbemühungen absieht. Insgesamt beschränkt der Insolvenzverwalter die von ihm geforderten Zuschläge auf die Gesamthöhe von 165 %.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass ein Gesamtzuschlag in Höhe von 165 % angemessen ist.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 16,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 6 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Meppen, 27.04.2023