WIBBEL TEX GmbH – Industrienäherei, Aufbereitung

66 IN 108/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WIBBEL TEX GmbH – Industrienäherei, Aufbereitung, An’n Slagboom 7, 22848 Norderstedt, vertreten durch den Geschäftsführer Alkan Günyar
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 6541 KI
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Thilo Streck, Am Kaiserkai 62, 20457 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.04.2024. Mit diesem hat er seinen ursprünglichen Vergütungsantrag für die vorläufige Verwaltung korrigiert und reduziert.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Verwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 250.276,48 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung eines fiktiven Insolvenzverwalters beträgt hiernach gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR, die des vorläufigen Insolvenzverwalters BETRAG EUR.
Es sind Zuschläge festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den schuldnerischen Geschäftsbetrieb knapp drei Monate fortgeführt. Dazu hatte er mit Geschäftsführung, 53 Mitarbeitern und den Kunden und Lieferanten zu kommunizieren. Die Kommunikation mit den Mitarbeitern, auch auf Betriebsversammlung, bedurfte teilweise eines Dolmetschers. Er hat die Liquiditätsplanung überwacht und sich bereits mit der Buchhaltung auseinanderzusetzen, letztlich auch, um Sanierungsoptionen zu eruieren. Die einzuziehenden Forderungen aus der Betriebsfortführung waren mit dem schon tätigen Factoringunternehmen abzustimmen. Der vom Insolvenzverwalter angesetzte Zuschlag von 60 % ist hierfür nicht zu beanstanden. Die zur Vermeidung doppelter Vergütung erforderliche Vergleichsberechnung, die den sich aus dem Betriebsfortführungsüberschuss ergebenden Vergütungsvorteil berücksichtigt, ist vorgenommen worden. Danach verbleibt noch ein Ausgleichszuschlag in Höhe von 53,26 %.
Des Weiteren ist ein Zuschlag wegen der Erschwernisse durch die vergleichsweise hohe Arbeitnehmerzahl festzusetzen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Insolvenzgeldvorfinanzierung für die 53 Mitarbeiter koordiniert. Es gab erheblichen Informationsbedarf bei den teils nicht deutschsprachigen Mitarbeitern. Dazu hat der vorläufige Insolvenzverwalter auch die verschiedenen Zweigniederlassungen aufgesucht (insoweit ist Mehraufwand auch wegen der damit verbundenen Zahl der Vermieter, mit denen zu kommunizieren war, zu konstatieren) und Betriebsversammlungen abgehalten. Er hat die für eine Betriebsübertragung erforderlichen Schreiben zum Arbeitnehmerübergang erstellt. Der im Antrag angesetzte Zuschlag von 45 % ist dennoch zu hoch. Auf Hinweis des Gerichts hat der Insolvenzverwalter seinen Zuschlag hier auf 25 % reduziert, was keinen Bedenken mehr begegnet.
Außerdem ist noch ein weiterer Zuschlag für die Sanierungsbemühungen bzw. die übertragende Sanierung anzusetzen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat letztere nach entsprechenden Verhandlungen mit Übernahmeinteressenten abschlussreif vorbereitet, sodass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Übertragung erfolgen konnte. So konnte ein Großteil der Arbeitsplätze erhalten werden. Der angesetzte Zuschlag von 50 % ist hier zu berücksichtigen.
In der Summe ergibt sich so ein Gesamtzuschlag in Höhe von 128,26 %. Die Zuschlagstatbestände überschneiden sich teilweise. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher eine weitere Kürzung nötig. Vorliegend wird ein Gesamtzuschlag in Höhe von 110 % eines fiktiven Insolvenzverwalters berücksichtigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Norderstedt
Rathausallee 80
22846 Norderstedt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Norderstedt
Rathausallee 80
22846 Norderstedt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
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Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Norderstedt – Insolvenzgericht – 06.05.2024