Westkreuz-Druckerei Ahrens Kommanditgesellschaft

36w IN 4431/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Westkreuz-Druckerei Ahrens Kommanditgesellschaft, Töpchiner Weg 198/200, 12309 Berlin, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRA 24660
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch, Berliner Straße 117, 10713 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.06.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 % für die Schaffung der Voraussetzungen einer übertragenden Sanierung des Unternehmens sowie Durchführung eines M & A – Prozesses und Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung bzw. aufgrund unzutreffender Geschäftsaufzeichnungen.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.06.2023 wird Bezug genommen.Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten (BGH, Beschluss vom 12.9.2019 IX ZB 65/18, NZI 2019, 913 vgl. BGH, Beschluss vom 12. 1. 2006 – IX ZB 127/04, NZI 2006, 235). Ist eine ordnungsgemäße Buchführung bzw. ordnungsgemäße Jahresabschlüsse/Bilanzen bei dem Schuldner nicht vorhanden, handelt es sich bei der Führung der rückständigen und noch aufzubereitenden Buchhaltung des Schuldners sowie der Bereich ausstehender Jahresabschlüsse/Bilanzen und Steuererklärungen um eine Sonderaufgabe des Insolvenzverwalters, die ggf. auch an Dritte delegierbar ist (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 100). Erfüllt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren nicht und hat dies eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zur Folge, kann dieser einen Zuschlag auf seine Regelvergütung verlangen (BGH vom 24.01.2008 – IX ZB 120/07, NZI 2008, 239). Dies war hier der Fall. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den Betrieb der Schuldnerin während des Zeitraumes der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt und hierfür die Vorfinanzierung der Gehälter der Arbeitnehmer organisiert sowie die Suche nach einem potenziellen Investor zur Übernahme des Geschäftsbetriebes mithilfe einer von einem Dienstleister durchgeführten professionellen Marktansprache in Gang gesetzt, durch die nur im Erfolgsfall Kosten für die Insolvenzmasse entstanden wäre. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um besondere Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters, die einen mit einem Zuschlag zu gewährenden Mehraufwand verursacht haben. Im Laufe des Insolvenzverfahrens stellte der vorläufige Insolvenzverwalter bei der Prüfung der Erteilung von zur Fortführung des Betriebs erforderlichen Zahlungszusagen an Vertragspartner erst infolge eigener Ermittlungen und Recherchen fest, dass erhebliche in der Bilanz der Schuldnerin aufgeführte Vermögenswerte wie das Immobiliarvermögen und eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung überhaupt nicht vorhanden waren. Die weiteren Überprüfungen und Ermittlungen der Bilanzansätze führte zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters verursachten einen entsprechenden Mehraufwand, für die ihm ein Zuschlag in Höhe von 60 Prozent auf die Regelvergütung festzusetzen war.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
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Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 22.12.2023