Werner Löffler, Tiefkühlspezialitäten GmbH

904 IN 472/18 – 2 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Werner Löffler, Tiefkühlspezialitäten GmbH, Borsigstraße 2, 30916 Isernhagen (AG Hannover, HRB 120866), vertr. d.: 1. Christoph Westrich, Mittelangeln, (Geschäftsführer), 2. Philipp Westrich, Münster, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 60 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.08.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 847.552,96 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Betriebsfortführung
Der beantragte Zuschlag ist nach Art und Umfang angemessen und (nach erfolgter Vergleichsberechnung) festsetzungsfähig.
Sanierungsbemühungen und Sanierungserfolg
Ein Zuschlag für den Tatbestand ist zu gewähren, jedoch nicht in der beantragten Höhe.
Zu berücksichtigten ist die Abwicklung des bereits abgeschlossenen Kaufvertrags sowie die Abgrenzung und Abrechnung der Kosten nach Betriebsübernahme einschließlich der Bearbeitung der Falschzahlungen.
Die wesentlichen Arbeiten erfolgten jedoch bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren.
Die übrigen Ausführungen des Insolvenzverwalters zu diesem Zuschlagstatbestand lassen eine weitergehende relevante Mehrarbeit nicht erkennen bzw. die übrigen Ausführungen sind bei der Bemessung des Zuschlags nicht von Relevanz und/oder wurden (teilweise) bei den anderen bewilligten Zuschlägen bereits berücksichtigt.
Dem Insolvenzverwalter als vorläufigem Insolvenzverwalter wurde auch bereits für den gleichen Zuschlagsthemenkomplex ein Zuschlag für die Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren zugebilligt. Der Insolvenzverwalter partizipiert wesentlich durch diese Vorarbeiten im endgültigen Verfahren, was bei der Bemessung des Zuschlags zu berücksichtigten ist.
Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
Ein Zuschlag für den Tatbestand ist zu gewähren, jedoch nicht in der beantragten Höhe.
Zu berücksichtigten ist die Bearbeitung von vereinzelten Drittrechten und insbesondere die der . Es handelt sich somit im Wesentlichen um die Behandlung von Aus- und Absonderungsrechten eines Vertragspartners der Schuldnerin. Die entsprechende Verwertungsvereinbarung mit der wurde bereits im Antragsverfahren geschlossen.
Die übrigen Ausführungen des Insolvenzverwalters zu diesem Zuschlagstatbestand lassen eine weitergehende relevante Mehrarbeit nicht erkennen bzw. die übrigen Ausführungen sind bei der Bemessung des Zuschlags nicht von Relevanz.
Aufwendiger Forderungseinzug
Der beantragte Zuschlag ist nach Art und Umfang angemessen und festsetzungsfähig.
Komplexe Rechtsfragen
Ein Zuschlag für den Tatbestand ist nicht zu gewähren.
Die Ausführungen des Insolvenzverwalters zu diesem Zuschlagstatbestand lassen eine relevante Mehrarbeit, welche zur Bewilligung eines Zuschlags führen würde, nicht erkennen bzw. die Ausführungen sind bei der Bewilligungsfindung eines Zuschlags nicht von Relevanz. Es handelt sich bei den Ausführungen des Insolvenzverwalters zu diesem Zuschlagstatbestand um exakt dieselben, wie sie bei dem beantragten Zuschlag dieses Themenkomplexes bereits im Antrag für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters verwendet wurden. Dem Insolvenzverwalter als vorläufigem Insolvenzverwalter wurde bereits für diesen Zuschlagsthemenkomplex ein Zuschlag für die Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren zugebilligt.

Sämtliche Ausführungen des Insolvenzverwalters sowie die Sachverhalte aus der Akte sind bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt worden und ergaben in der Gesamtschau und unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Verfahrens (insbesondere auch die Vorarbeiten des Insolvenzverwalters in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter) die Festsetzung eines Gesamtzuschlags i. H. v. 60 %, welcher nach Art und Umfang als angemessen, aber auch ausreichend erachtet wird.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 254,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 91 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover – Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover – Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 02.11.2023