Wehe Beschichtungs-GmbH

10 IN 8/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wehe Beschichtungs-GmbH, Auf der Leuchtenburg 8, 49434 Neuenkirchen-Vörden (AG Oldenburg, HRB 217039), vertr. d.: 1. Dr. Norbert Herbig, Maxstraße 2, 90762 Fürth, (Geschäftsführer), 2. Sebastian Scheffler, Twisselwisch 69, 22419 Hamburg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Freitag, 17.05.2024, 10:00 Uhr, Saal B-131, Hauptgebäude, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
” besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
– der Abstimmung über eine vergleichsweise Regelung mit der Volksbank Dammer Berge eG zu Absonderungsrechten an schuldnerischem Vermögen
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1270807218639-000214169 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Vechta, 24.04.2024