Walter Laarmann GmbH

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 28/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 6994 eingetragenen Walter Laarmann GmbH, Aspastraße 19, 59394 Nordkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Volker Arens, Aspastraße 19, 59394 Nordkirchen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Alpmann und Partner, Bonhoefferstr. 10, 48282 Emsdetten

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Eric Coordes, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Von der Nettovergütung sind nicht notwendigerweise begründete und zu Lasten der Insolvenzmasse berichtigte sonstige Masseverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt xxx EUR in Abzug zu bringen, so das sich ein noch offener Betrag in Höhe von xxx EUR – brutto – ergibt.
Der nach Abzug des Vergütungsvorschusses in Höhe von xxx EUR dann noch offene Betrag in Höhe von xxx EUR kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.09.2014 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 292.135,65 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx EUR(§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 66 Gläubigern auf xxx EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung des 1-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von xxx EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 13.04.2022 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch xxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Insolvenzgericht berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer durch den Insolvenzverwalter gerechtfertigt war(s. BGH-Beschluss vom 11.11.2014 – IX ZB 48/04 -).
Folgende Beauftragungen sind im Rahmen dieser Prüfung nach Auffassung des Insolvenzgerichts nicht gerechtfertigt gewesen, so dass die insoweit begründeten und berichtigten Masseverbindlichkeiten nicht zu Lasten der Insolvenzmasse gehen können und dementsprechend von der Nettovergütung des Insolvenzverwalters in Abzug zu bringen sind:
1.
xxx- Netto-Honorar=xxx EUR
Der Insolvenzverwalter begründet die Notwendigkeit der Beauftragung wie folgt:
“Zur vollständigen Ermittlung sämtlicher Ansprüche hat sich die Beauftragung eines Gutachtens zur Feststellung des objektiven Zeitpunktes der Zahlungsunfähigkeit erforderlich gemacht. Hierzu war besondere Sachkunde erforderlich…”
Das in Auftrag gegebene Gutachten vom 26.06.2015 wurde schließlich auf gerichtliche Anforderung übersandt und zur Kenntnis genommen.
Danach wurde dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Insolvenzverwalter nicht selbst in der Lage war gemäß dem Ergebnis des Gutachtens – Seite 5 – Blatt 732 -, die Zahlungsunfähigkeit zum 01.01.2014 zu vermuten.
Soweit der Insolvenzverwalter daraufhin entgegnet, dass für eine gerichtsfeste Darlegung der Ansprüche eine bloße Vermutung nicht ausreicht, ist dem ohne jeden Zweifel zuzustimmen, jedoch ist auch mit dieser Angabe nicht nachvollziehbar, dass die Notwendigkeit der Beauftragung der xxx gegeben sein soll. In dem Zusammenhang erschließt sich nicht, aus welchem Grund die gerichtsfeste Darlegung der Zahlungsunfähigkeit erforderlich gewesen sein soll – zumal bisher weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, dass der Geschäftsführer den geltend gemachten Haftungsansprüchen widersprochen hat. Er hat sich vielmehr von Anfang an auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.
Darüber hinaus selbst für den Fall der Klageerhebung nicht zwingend ein entsprechendes Gutachten über die Zahlungsunfähigkeit im Zivilprozess erforderlich ist(s. BGH-Urteil vom 28.04.2022 – IX ZR 48/21 -).
Nach alledem wird die Beauftragung der xxx als nicht notwendig erachtet. Das Netto-Honorar in Höhe von xxx EUR ist dementsprechend in Abzug zu bringen.
2.
Buchhaltungsbüro xxx- Netto-Honorar=xxx EUR
Soweit der Insolvenzverwalter vorgibt, dass die Lohnbuchhaltung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens extern vergeben worden ist und daraus die Notwendigkeit der Beauftragung resultieren soll, wurde ihm mit gerichtlichem Schreiben vom 16.02.2023 entgegnet, dass die Lohnbuchhaltung offenbar für die Monate Juni bis August 2014 – bereits – durch die xxx erledigt worden ist – s. Rechnung vom 11.09.2014 – Rechnung-Nr. 2628/2014 -.
Soweit der Insolvenzverwalter daraufhin vorgibt, dass aufgrund von insolvenzspezifischen Besonderheiten korrigierte Lohnabrechnungen erforderlich waren und das Buchhaltungsbüro hiermit beauftragt worden ist, ist festzuhalten, dass diese Begründung pauschaler Natur ist und damit keinesfalls die Notwendigkeit der Beauftragung begründet. Darüber hinaus ist bis heute der Tätigkeitsnachweis zu den abgerechneten 35,25 Stunden bis heute trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen nicht übersandt worden, der gegebenenfalls Aufschluss über die Tätigkeiten gibt und Rückschlüsse auf die Notwendigkeit der Beauftragung zulässt.
3.
Rechtsanwalt xxx – Netto-Honorar=xxx EUR
Soweit der Insolvenzverwalter vorgibt, dass die Forderungsangelegenheit mit der xxx streitig war und Mängeleinreden geltend gemacht worden sind, ist dies auch auf gerichtliche Nachfrage nicht dokumentiert worden und darüber hinaus auch nicht aktenkundig. Vielmehr gibt der Insolvenzverwalter selbst an, dass er mit Schreiben vom 16.09.2014 zur Zahlung aufgefordert hat(s. Blatt 760ff), eine Rückmeldung der Gegenseite hierauf jedoch nicht erfolgt ist. Mit weiteren Schreiben vom 07.06.2023 gibt der Insolvenzverwalter an, dass der Drittschuldner zuvor erfolglos angemahnt und in Verzug gesetzt worden ist.
Aus welchem Grund der Insolvenzverwalter sodann die anwaltliche Beauftragung inklusive der Durchführung des Mahnverfahrens vorgenommen hat, erschließt sich nach alledem nicht. Auf die Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters wurde der Anspruch zu keinem Zeitpunkt durch die Gegenseite bestritten. Darüber hinaus ist auch höchstrichterlich anerkannt, dass die Kosten für die anwaltliche Beauftragung mit der Antragstellung auf Erlass eines Mahnbescheids nicht notwendig sind – s. BGH-Beschluss vom 04.12.2014 – IX ZB 60/13 -.
4.
Rechtsanwalt xxx – Netto-Honorar=xxx EUR
Soweit der Insolvenzverwalter vorgibt, dass mit Schriftsatz vom 21.04.2017 Haftungsansprüche in Höhe von rund xxx EUR gegen den Geschäftsführer geltend gemacht worden sind, ist weder vorgetragen, noch aktenkundig, dass dieser den geltend gemachten Haftungsansprüchen – dezidiert – widersprochen hat.
Vielmehr heißt es in dem Zusammenhang in dem Schreiben des in der Sache beauftragten Rechtsanwalts vom 21.02.2019:
“Mit Schreiben vom 21.04.2017 hat der Insolvenzverwalter Ihnen gegenüber Erstattungsansprüche gemäß § 64 GmbHG in Höhe von xxx EUR geltend gemacht. Sie berufen sich auf fehlende Leistungsfähigkeit. Unser Mandant hat uns hierzu Ihre Schreiben vom 04.01.2019 und 24.01.2019 zur Beanwortung vorgelegt.
Grundsätzlich ist unser Mandant – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Aufrechterhaltung der eigenen Rechtsposition – aufgrund der von Ihnen dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse an einer vergleichsweisen Regelung interessiert.”
Weiter heißt es in einem an den Insolvenzverwalter gerichteten Schreiben des beauftragten Rechtsanwalts vom 18.07.2019:
“Bisher hat sich Herr xxx nicht zu rechtlichen Fragestellungen geäußert, sondern sich auf seine fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Wir haben daher auftragsgemäß Vergleichsverhandlungen auf der Basis wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Herrn xxxgeführt.”
Die Schreiben des Insolvenzverwalters vom 21.04.2017 und des Schuldners vom 04.01.2019 und 24.01.2019 sind im Übrigen trotz gerichtlicher Aufforderung vom 05.05.2023 nicht übersandt. worden.
Nichtsdestotrotz wird angesichts der vorgenannten Schreiben des beauftragten Rechtsanwalts nach Auffassung des Insolvenzgericht bereits ersichtlich, dass die Notwendigkeit der Beauftragung von Anfang an nicht gegeben war.
Dem Insolvenzverwalter ist schließlich zumuten beziehungsweise als Regeltätigkeit abzuverlangen, selbst in Vergleichsverhandlungen wie diese mit dem organschaftlichen Vertreter zu treten und selbst einen Vergleichsabschluss herbeizuführen und zum Gegenstand einer besonderen Gläubigerversammlung zu machen.
5.
xxx – Netto-Honorar=xxxEUR
In dem Zusammenhang wurde dem Insolvenzverwalter mit gerichtlichem Schreiben vom 16.02.2023 aufgegeben, die Notwendigkeit der Beauftragung der xxx mit Tätigkeiten wie “Vorbereitung wöchentliche Ertrags- und Liquiditätsplanung für September 2014 – Soll-Ist-Vergleich vorl. Verfahren” gemäß Rechnung vom 30.09.2014 – Rechnung-Nr, 2321/2014 – konkret zu erläutern, da die Käuferin, die xxx, den schuldnerischen Geschäftsbetrieb schließlich zum 01.09.2014 übernommen hat.
Soweit der Insolvenzverwalter sodann angibt, dass die Beauftragung erfolgt ist, um eine korrekte Abrechnung(nachlaufende Kosten aufgrund Betriebsfortführung, Forderungseinzug) zum Stichtag der Übergabe vornehmen zu können, mag dies zwar zweckdienlich sein. Es ist jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich dass der Insolvenzverwalter nicht selbst dazu in der Lage gewesen wäre.
Diese Abgrenzungstätigkeiten stellen vielmehr grundsätzlich Regeltätigkeiten des Insolvenzverwalters dar, ohne dass diese zu Lasten der Insolvenzmasse delegiert werden können.

Die somit insgesamt in Abzug zu bringenden, nicht notwendigen Kosten für die Beauftragung Externer betragen insgesamt xxx EUR und setzen sich wie folgt zusammen:
1.
xxx- Netto-Honorar=xxx EUR

2.
Buchhaltungsbüro xxx – Netto-Honorar=xxxEUR

3.
Rechtsanwalt xxx- Netto-Honorar=xxxEUR

4.
Rechtsanwalt xxx- Netto-Honorar=xxxEUR

5.
xxx – Netto-Honorar=xxx EUR

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.

73 IN 28/14
Amtsgericht Münster, 13.06.2023