W. Rohrer & Sohn Treuhandgesellschaft für Grundbesitzverwaltung mbH

Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
1513 IN 3096/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
W. Rohrer & Sohn Treuhandgesellschaft für Grundbesitzverwaltung mbH, Lessingstraße 9, 80336 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Rohrer-Keussen Andrea
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 59835
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Planer & Kollegen GmbH, Danziger Platz 8, 86899 Landsberg am Lech
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Axel Bierbach, Herzog-Heinrich-Str. 9, 80336 München, für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
XXX
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
XXX
Vergütung insgesamt
XXX
Auslagen
XXX
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
XXX
Auslagen insgesamt
XXX
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
XXX

Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Sachwalters vom 11.11.2022.
Ausgehend von einem der vorläufigen Sachwaltung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 12 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung). Die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt 25% der Vergütung des Sachwalters (§ 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV). Die Regelvergütung des Sachwalters wiederum beträgt 60% der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 12 Abs. 1 InsVV).
Der Sachwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 28 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Sachwalter hatte in diesem Verfahren für zwei Monate die Betriebsfortführung zu überwachen und zu begleiten, wobei der Zahlungsverkehr engmaschig überwacht und abgestimmt werden musste, auch die Lieferanten- und Kundenbeziehungen und deren Fortführung wurden engmaschig abgestimmt. Dies rechtfertigt insgesamt einen Zuschlag von 18%.
Die Restrukturierungsmaßnahmen und die Vorbereitung des Insolvenzplanverfahrens wurden eng begleitet und abgestimmt. Dies rechtfertigt bereits im vorläufigen Verfahren einen Zuschlag von 10 %. Unter Gesamtabwägung der genannten Gesichtspunkte und der Dauer des vorläufigen Verfahrens erscheint dem Gericht ein Gesamtzuschlag von 28% angemessen.
An Auslagen wurde die Pauschale von gemäß §§ 12a Abs. 5, 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV geltend gemacht und zwar in Höhe von 15 % der Vergütung, maximal 175,00 EUR je angefangenen Monat.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 02.02.2023