Vulcast Immobilien GmbH

9 IN 77/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vulcast Immobilien GmbH, Graf-von-Manderscheid-Straße 1, 54584 Jünkerath (AG Wittlich, HRB 41520), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Ingo Grünewald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Bitburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 25 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 900.058,46 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz nach § 3 InsVV zugrunde gelegt werden.
Im vorliegenden Insolvenzverfahren sind entsprechende Abweichungen zu einem Normalverfahren gegeben, so dass auf die der Insolvenzverwalterin zu gewährende angemessene Vergütung Zuschläge gem. § 3 InsVV festzusetzen sind.
Einschlägig ist hier folgender Zuschlagstatbestand:

Immobilienverwertung
Der Immobilienbestand wurde durch den Insolvenzverwalter in Besitz genommen. Da eine Sanierung des Geschäftsbetriebs der Mieterin und Tochtergesellschaft nicht absehbar war, wurde ein Investorenprozess für die Verwertung der Grundstücke eingeleitet.
Der Insolvenzverwalter hat mit insgesamt drei Interessen intensive Gespräche geführt. Mit zwei dieser Interessenten wurden mehrere Ortstermine durchgeführt.
Auch nach der erfolgreichen Beurkundung eines Kaufvertrages mussten durch den Insolvenzverwalter noch Ortstermine durchgeführt werden. Hintergrund waren die andauernden Abbauarbeiten divers Käufer von Anlagengütern aus dem Verfahren , die Ortstermine waren notwendig um eine geordnete Übergabe an den Grundstückskäufer zu ermöglichen.
Daneben waren aufgrund der vormaligen Nutzung der Betriebsstätte als Eisengießerei durch den Insolvenzverwalter umweltrechtliche Ordnungspflichten zu erfüllen, die zu weiteren regelmäßigen Ortsterminen mit der zuständigen Behörde führten.
Der Insolvenzverwalter beantragt für diese außerordentlichen Aufwendungen eine Erhöhung von 35 % der Regelvergütung.
Der beantragte Zuschlag erscheint dem Grunde und der Höhe nach angemessen. Allein durch die vielen notwendigen Ortstermine erscheint eine Erhöhung aus quantitativen Gesichtspunkten bereits angemessen. Aber der Insolvenzverwalter ist auch verantwortlich für die Gewinnung von zwei der aussichtsreichen Interessenten, von denen einer sodann den Grundbesitz übernommen hat. Hier waren intensive Verkaufsverhandlungen im Hinblick auf die schwierige Immobilie mit möglich Altlasten erforderlich.
Daneben ist weiterhin anzuerkennen, dass der gute Verwertungserlös und die bereits erfolgte Befriedigung der Sicherungsgläubigerin aus den Verwertungserlösen aus dem Insolvenzverfahren , dazu führen, dass die Insolvenzgläubiger nunmehr mit einer Befriedigungsquote von annähernd 100 % rechnen können.
Abschließend macht der Insolvenzverwalter noch einen Abschlag in Höhe von 10 % geltend, da er bereits im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Bereits im vorläufigen Verfahren wurden gewisse Vorarbeiten erledigt, durch den Abschlag wird möglichen Überscheidungen Rechnung getragen.
Unter Saldierung der Zu- und Abschläge hat der Insolvenzverwalter insgesamt eine Erhöhung von 25 % geltend gemacht.
Im Rahmen einer Gesamtschau erscheint dieses Ergebnis für die des Insolvenzverwalters tatsächlich geleistete Tätigkeit angemessen und gerechtfertigt, vgl. BGH, Beschluss vom 11. 5. 2006 – IX ZB 249/04.
Der Abschlag für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in diesem Verfahren, nach § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV, war, wie bereits durch den Insolvenzverwalter zutreffend ausgeführt, angezeigt, aber auch in der vorgenommenen Höhe ausreichend. Ein Abschlag ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war.
Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters erhöht sich folglich um 25 % der Regelvergütung, nämlich EUR.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 7,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 2 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bitburg, 22.07.2024