Voigt, Sieglinde

Amtsgericht Bremen 09.06.2023
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 526 IN 4/17
(Bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen der
Sieglinde Voigt geb. Meindlhumer, geboren am 13.02.1957, Kattenescher Weg 63, 28277 Bremen, Inh. der Firma Handelskontor Voigt Inhaberin Sieglinde Voigt e. K., Schüsselkorb 24, 28195 Bremen, (AG Bremen, HRA 26720 HB),

wird für die Treuhänderin Rechtsanwältin Jennifer Metzler folgende Vergütung festgesetzt:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

G r ü n d e:
Die Vergütung der Treuhänderin beträgt 5 % der nach dem Wert der aufgrund der Abtretungserklärung der Schuldnerin gemäß 287 Abs. 2 InsO vereinnahmten Beträge, mindestens jedoch jährlich € 100,00.
Die Mindestvergütung war hier antragsgemäß festzusetzen zuzüglich der Umsatzsteuer gem. §§ 14, 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.