Voigt, Sieglinde

526 IN 4/17: In dem Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen der Sieglinde Voigt geb. Meindlhumer, geb. am 13.02.1957, Kattenescher Weg 63, 28277 Bremen, Inh. der Firma Handelskontor Voigt Inhaberin Sieglinde Voigt e. K., Schüsselkorb 24, 28195 Bremen, (AG Bremen, HRA 26720 HB), ist der Schuldnerin die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO erteilt worden. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.04.2017 begründeten Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin hatten, auch wenn sie ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Bremen, 09.06.2023