VOICEME GmbH

Amtsgericht Frankfurt am Main
20.12.2023
– Insolvenzgericht –
810 IN 732/16 V-4-9

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren
VOICEME GmbH, Edmund-Rumpler-Straße 3, 60549 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 97804),
vertreten durch:
1. Martin Lucht, Itzehoe, (eingetragener Geschäftsführer),
2. Silke Pfeiffer-Scheuerpflug, Dreieich, (Geschäftsführerin lt. Beschluss v. 22.07.16),
werden für die vorläufige Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EUR xxx
Auslagenpauschale: EUR xxx
Umsatzsteuer: EUR xxx
Summe: EUR xxx

Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 167.594,87 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR xxx Aus diesem Betrag steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus die vorläufige Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen haben.
Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der durch das unkooperative Verhalten der Geschäftsführung erschwerten Ermittlungen, der aufwendigen Tätigkeit als “starke” Verwalterin im Rahmen einer Geschäftsfortführung sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 45 % auf insgesamt 70%.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR xxx ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.