Vidosan UG

Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 171/22 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Vidosan UG, Mühlbergstraße 7, 35444 Biebertal (AG Gießen , HRB 8841),
vertreten durch:
Dr. Hans-Jörg Laudenbach, MTJZ Rechtsanwälte, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, (Notgeschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
xxx
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Markus Benner, Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar, Tel.: 06441/8088-0, Fax: 06441/8088-88, E-Mail: benner@kanzlei-uww.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 31.01.2024.

G r ü n d e:
Der vorläufige Verwalter hat am 27.12.2023 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt xxx EUR (brutto) beantragt. Am 19.01.2024 ist eine gerichtliche Zwischenverfügung ergangen. Daraufhin ist ein geänderter Vergütungsantrag bei Gericht eingegangen.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 08.12.2022 angeordnet und hat bis zum 30.08.2023 angedauert.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Vergütung, § 11 InsVV
Der vorläufige Verwalter hat die Festsetzung der Mindestvergütung nach § 2 InsVV beantragt. Dem ist nach der Rechtsprechung des BGH zu entsprechen und die Vergütung auf xxx € festzusetzen, § 10 i.V. m. § 2 Abs. 2 InsVV.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
15% der Regelvergütung ergeben xxx EUR.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 04.03.2024.