Venize Trading GmbH

Amtsgericht Bremen 13.06.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 526 IN 2/23
(Bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Venize Trading GmbH, Dortmunder Straße 34, 28199 Bremen (AG Hamburg, HRB 127406),
vertreten durch:
Sven Pelka, (Liquidator),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thomas M. Nitsche, NORLAW GmbH, Kaiserswerther Straße 215, 40474 Düsseldorf,
wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Andreas Romey festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters bemisst sich nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 1.243.751,97. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 12a, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € 67.612,54.
Im Normalfall erhält der vorläufige Sachwalter 15 % des Berechnungswertes (25 % der Sachwaltervergütung), § 12 a Abs. 1 InsVV. Hier wurden gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 102,00 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet werden, und zwar für 37,00 % für die vorgenommene Aufsicht und Durchsetzung der Betriebsfortführung. Die in diesem Zusammenhang durchgeführte Vergleichsberechnung war rechnerisch korrekt. Außerdem wird ein Zuschlag in Höhe von 20,00 % als angemessen erachtet für den Mehraufwand mit Auslandsbezug.
Die jeweils geltend gemachten Zuschläge für die übertragende Sanierung und der Mehraufwand wegen komplexer Rechtsprobleme werden zwar, soweit sie isoliert voneinander betrachtet werden und sich die damit einhergehende tatsächliche geleistete Mehrarbeit für den vorläufigen Sachwalter nachvollziehen lässt, grundsätzlich für festsetzungsfähig erachtet, jedoch das Gericht nicht daran gebunden, jeden einzelnen Zu- und Abschlagsgrund gesondert zu beurteilen (BGH v. 10.07.2008- IX ZB 152/07).
Stattdessen nimmt das Gericht eine Bewertung hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe ein Zuschlag zu gewähren ist, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Überschneidungen einzelner Zuschlagstatbestände vor. Es wird ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 40,00 % für die beiden Zuschlagsfaktoren als angemessen erachtet.
Nach seiner Wahl kann der vorläufige Sachwalter gemäß §§ 12 a Abs. 5, 12 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch 175,00 € je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Sachwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Hampel
Rechtspflegerin