UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG

11 IN 124/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 120613), vertr. d.: 1. UNIMET GmbH, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit Bremen – Bremerhaven festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

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Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

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Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV

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Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

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Auslagen zuzüglich

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Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

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abzüglich hälftigem Betrag, da die Gläubigerin für 2 Verfahren tätig war

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Gesamtbetrag

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.12.2022 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 200,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.
Für die Bestimmung der Vergütung ist § 17 InsVV maßgeblich. Da das Ausschussmitglied erst nach der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingesetzt wurden, berechnet sich die Vergütung gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsVV nach
§ 17 Abs. 1 InsVV und ist nicht pauschal, sondern auf Stundenbasis abzurechnen.
Die Vergütungsordnung sieht einen Stundenrahmen von 35 – 95 € vor. Die Vergütung ist nach dem Zeitaufwand der einzelnen Mitglieder unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles festzusetzen. Bei besonders gelagerten, komplizierten Einzelfällen kommt auch ein Abweichen von der Regelvergütung in Betracht, BGH NZI 2009, 845 ff.
Vorliegend handelt es sich um aufwendiges, über dem Durchschnitt liegendes Verfahren. Bei der Abwicklung des Unternehmens sowie der Verwertung der maßgeblichen Vermögenswerte waren erhebliche Schwierigkeiten von für den Ausgang des Verfahrens wirtschaftlicher Bedeutung zu bewältigen.
Das Gläubigerausschussmitglied hat besondere, insolvenzspezifische Sachkunde eingebracht, weshalb der erhöhte Stundensatz von 200 € angemessen ist.
Der abgerechnete Zeitaufwand wurde nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Zu berücksichtigen war nicht nur die reine Zeit für die Teilnahme der Sitzungen des Gläubigerausschusses, sondern auch die notwendigen Vor- und Nachbereitungstätigkeiten. Die Auslagen wurden spezifiziert angegeben und belegt.
Antragsgemäß wurden die Kosten für das Gläubigerausschussmitglied nur zur Hälfte berücksichtigt, da es für 2 Verfahren der Unternehmensgruppe gleichzeitig tätig war.
Die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter wurden zu dem Antrag angehört. Es wurden keine Bedenken gegen eine antragsgemäße Entscheidung mitgeteilt.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 02.01.2023