tyre1 GmbH & Co KG

Amtsgericht Frankfurt am Main
02.02.2023
– Insolvenzgericht –
810 IN 198/20 T-10-9

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren
tyre1 GmbH & Co KG, Tübinger Straße 2-6, 72762 Reutlingen (AG Stuttgart, HRA 731049),
vertreten durch:
1. tyre1 Management GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Claudio Passerini, Milano (Italien), ITALIEN, (Geschäftsführer),
1.2. Mauro Pessi, Montagnola, SCHWEIZ, (Geschäftsführer),
werden dem Insolvenzverwalter die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nach § 4 Abs.3 Satz 2 InsVV als besondere Auslagen brutto wie folgt festgesetzt:
Versicherung des Gläubigerausschusses für 2022-2024: XXX EUR
Versicherung des Insolvenzverwalters für 2022-2024: XXX EUR
Insgesamt: XXX EUR
Gründe:
Es handelt sich um ein Verfahren mit besonderen Haftungsrisiken, die über die
normalen Haftungsrisiken hinausgehen. Daher sind die Kosten einer speziellen,
verfahrensbezogenen Zusatzversicherung als besondere Auslagen nach § 4 Abs 3
Satz 2 InsVV erstattungsfähig (BGH 6.5.2004 – IX ZR 48/03 Z 159, 104 = NZI 2004,
435; BGH 13.1.1982 – IVa ZR 162/80 ZIP 1982, 326; Merz KTS. 1989, 277, 281; Haarmeyer/Mock § 4 InsVV Rn 101; K. Schmidt/Vuia Rn 31).
Die Prämien sind als besondere Auslagen vom Insolvenzgericht festzusetzen.
Dem Antrag des Insolvenzverwalters war daher zu entsprechen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Insolvenzgericht Frankfurt am Main