TTG GmbH

9 IN 119/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TTG GmbH, Kolpingstr. 9, 26909 Neubörger (AG Osnabrück, HRB 213299), vertr. d.: 1. Bernd Schuten, Kolpingstr. 9, 26909 Neubörger, (Geschäftsführer), 2. Gheorghe Catalin Gruia, Kolpingstraße 9, 26909 Neubörger, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Es wird auf Antrag des Insolvenzverwalters eine besondere Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren durchgeführt.
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 14.08.2023.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
” besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar:
Zustimmung zum Abschluss des mit dem Insolvenzverwalter geschlossenen Vergleiches vom 05. Mai 2023 über eine Zahlung in Höhe von 20.000,00 EUR zur Erledigung der geltend gemachten Ansprüche aus § 64 S.1 GmbHG aF.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Tag der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Meppen, Obergerichtsstr. 20, 49716 Meppen, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272379077330-000215818 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Meppen, 27.07.2023