TT MOKIT UG (haftungsbeschränkt)

Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IN 128/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Aachen unter HRB 23736 eingetragenen TT MOKIT UG (haftungsbeschränkt), Ellerstraße 9, 52078 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Talha Yurtseven,

wird zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§ 5 InsO):
Es wird ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber eingeholt,
– ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind;
– ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und zu welchem Zeitpunkt ggf. von dem Eintritt der materiellen Insolvenz auszugehen ist,
– welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen,
– ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist,
– ob sich das vorliegende Verfahren zur Durchführung schriftlicher Termine im Sinne des § 5 Abs. 2 InsO eignet und
– ob die Zustimmung der stimmberechtigten Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen im Sinne des § 160 Abs. 1 S. InsO einzuholen ist.

Mit der Erstattung des Gutachtens wird Rechtsanwalt Arne Meyer, Viktoriastr. 73-75, 52066 Aachen beauftragt.
Der Sachverständige ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Die Schuldnerin hat dem Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
Das Gutachten hat in aller Regel eine geordnete und hinreichend aufgeschlüsselte geprüfte Übersicht über die schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Art und Höhe der Schulden zu geben.
Ist die Schuldnerin eine natürliche Person, so hat der Sachverständige Umstände oder Verhaltensweisen der Schuldnerin, die im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen könnten (§ 290 InsO), mitzuteilen, soweit sie ihm bei den Ermittlungen bekannt geworden sind.
Falls der Sachverständige den Auftrag nicht binnen vier Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Sollten Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

Amtsgericht Aachen, 05.01.2023