“TRANSI” Abwicklungsgesellschaft mbH (vormals Transimex Service GmbH)

10 IN 85/08: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der “TRANSI” Abwicklungsgesellschaft mbH (vormals Transimex Service GmbH), Krabbenweg 14, 26388 Wilhelmshaven (AG Oldenburg, HRB 131315), vertr. d.: Karl Zabel, als GF “TRANSI” Abwicklungsgesellschaft mbH, Oldenburger Str. 40, 26419 Schortens, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Martin Steinke für die Agentur für Arbeit, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Wilhelmshaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen. Bereits festgesetzte Vorschüsse sind auf die Gesamtvergütung ggf. anzurechnen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.01.2012 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Martin Steinke für die Agentur für Arbeit, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Die Vergütung und Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses sind gemäß §§ 73 Abs. 2, 65 InsO unter Berücksichtigung der §§ 17, 18 InsVV zu ermitteln.
Dem Gericht liegt der Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vor. Das Gläubigerausschussmitglied hat den zeitlichen Aufwand seiner Tätigkeit in dem vorliegenden Antrag dargelegt. Danach ist dem Mitglied einschließlich der aufgewendeten Fahrtzeit ein Zeitaufwand von insgesamt 33 Stunden erwachsen. Dies erscheint dem Gericht unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhaltes und Tätigkeit des Gläubigerausschusses als angemessen.
Der beantragte Stundensatz in Höhe von 65,00 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieser entspricht dem Mittelwert des § 17 Abs. 1 InsVV a.F.. Gründe für eine Herabsetzung auf den Basissatz sind nicht ersichtlich.
Die geltend gemachten Fahrtkosten sind nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven – Insolvenzgericht -, Marktstr. 15-17, 26382 Wilhelmshaven, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1271238294276-000214496, oder dem Landgericht Oldenburg, Elisabethstraße 6, 26135 Oldenburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven – Insolvenzgericht -, Marktstr. 15-17, 26382 Wilhelmshaven, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1271238294276-000214496, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wilhelmshaven, 29.11.2022