TNN Digital Holding GmbH

Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 12/13 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TNN Digital Holding GmbH, Siemensstraße 3, 35463 Fernwald (AG Gießen , HRB 7063),
vertreten durch:
Alexander Anhuth, Am Kirschenberg 19, 35394 Gießen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Vincenz von Braun, c/o Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzregentenstraße 78, 81675 München,
wird die Vergütung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses
Susanne T. Hansen, Kirchenstraße 7, 23570 Lübeck
festgesetzt auf:
Euro Nettovergütung nach InsVV
Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
Euro Auslagen
Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
Euro Gesamtbetrag

Der Eigenverwalter wird angewiesen, den festgesetzten Betrag dem Mitglied des Gläubigerausschusses aus der Insolvenzmasse zu erstatten.

G r ü n d e:

Da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen nach §§ 73, 64, 65 InsO, §§ 17, 18 InsVV.
Durch Beschluss vom 31.01.2013 wurde durch das Gericht ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. In der Gläubigerversammlung am 29.04.2013 wurde beschlossen, dass der Gläubigerausschuss beibehalten werden soll. Die oben benannte Person wurde als Gläubigerausschussmitglied gewählt. Das Verfahren ist nunmehr abschlussreif. Die Vergütung kann daher abschließend festgesetzt werden.
Vergütungshöhe, § 17 InsVV:
Nach § 17 InsVV steht einem Gläubigerausschussmitglied regelmäßig ein Stundensatz zwischen 35 und 95 EUR zu. In einem sogenannten Normalverfahren ist der Stundensatz daher auf ca. 65,- EUR festzusetzen. Wird ein höherer Stundensatz beantragt, ist dies besonders zu begründen, sh. Haarmeyer, Wutzke, Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage, § 17 InsVV, Rn. 20, 21. Aus der Gesetzesformulierung ist ersichtlich, dass in Ausnahmefälle auch ein höherer Stundensatz als 95,- EUR festgesetzt werden kann. In Einzelfällen wurden bereits Stundensätze in Höhe von 300,00 EUR festgesetzt.
Im vorliegenden Fall wurde ein Stundensatz von 190,00 EUR beantragt. Der Stundensatz wird antragsgemäß festgesetzt,
Der festgesetzte Stundensatz ist somit doppelt so hoch wie der gem. § 17 Abs. 1 InsVV regelmäßig festzusetzende Höchstsatz. Aufgrund der Besonderheiten im vorliegenden Verfahren erachtet das Gericht die Ansetzung eines derart hohen Stundensatzes ausnahmsweise für gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Eigenverwaltung. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses mussten insoweit zum einen mit dem Eigenverwalter als auch mit dem Sachwalter kommunizieren. Während der gesamten Dauer des Verfahrens wurden hinsichtlich der Verwertung der Unternehmensbeteiligung die unterschiedlichsten Verwertungsmodelle erarbeitet. Da die zunächst geplante Unternehmensveräußerung scheiterte, mussten alternative Verwertungsmodelle erarbeitet werden. Es wurde eine Treuhandvereinbarung getroffen, an der verschiedentliche Parteien beteiligt waren. Letztlich scheiterte auch dieses Modell, so dass sich schließlich auf einen Vergleich geeinigt werden musste. Dieser Prozess dauerte mehrere Jahre an und erforderte immer wieder teils auch kurzfristige Beschlussfassungen des Gläubigerausschusses. Dazu kommt, dass sowohl der Sachwalter als auch die Eigenverwaltung sich ausdrücklich für die Festsetzung des beantragten Stundensatzes ausgesprochen haben.
Auch aufgrund der persönlichen Eigenschaften des Mitgliedes des Gläubigerausschusses ist die Höhe des festgesetzten Stundensatzes gerechtfertigt.
Im Antrag werden 67,75 Stunden für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, Umlaufbeschlüsse und Telefonkonferenzen sowie Reisezeiten geltend gemacht. Auf die Aufstellung im Antrag wird verwiesen. Außerdem ergeben sich die angesetzten Tätigkeiten aus dem Schlussbericht des Eigenverwalters, Anlage 8 (sh. Bl. 1244 d. A.). Bei einem Stundensatz von 190,00 EUR beträgt der Vergütungsanspruch insgesamt EUR.

Auslagen, § 18 Abs. 1 InsVV:
Nach § 18 Abs. 1 InsVV sind die festzusetzenden Auslagen zu belegen. Aus dem Vergütungsantrag ist ersichtlich, dass vom Mitglied des Gläubigerausschusses insgesamt 590 Kilometer zurückgelegt worden sind. Die beantragte Kilometerpauschale in Höhe von 0,35 EUR wird als angemessen angesehen, sodass die Auslagen auf insgesamt EUR festgesetzt werden.

Umsatzsteuer, § 18 Abs. 2 InsVV:
Nach § 18 Abs. 2 InsVV sind Umsatzsteuer auf die Vergütung und die Auslagen festzusetzen, wenn das Mitglied umsatzsteuerpflichtig ist. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da die Umsatzsteuer im Antrag geltend gemacht worden ist.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 30.11.2022.