Thiel Spedition GmbH

Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 560 IN 2735/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Thiel Spedition GmbH, Neueibauer Straße 17, 02739 Eibau, Amtsgericht Dresden , HRB 19557
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Thiel

Die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenen Zustellungen des Insolvenzverwalters wurden aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 155.202,76 EUR nebst Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % festgesetzt. Es wurden Zuschläge zur Vergütung gem. § 3 InsVV für die Verfahrensdauer aufgrund eines Rechtsstreites festgesetzt.
An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine
Vergütung gezahlt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen
werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder wenn die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.