Telekop-Lorenz GmbH

Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 22/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Telekop-Lorenz GmbH, Enderstraße 94, 01277 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 724
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Lorenz
Dem Insolvenzverwalter werden für die Tätigkeit folgende Vergütung und Auslagen antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung xxxx EUR
Auslagen xxxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer xxxx EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.03.2022 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 16.08.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 32.639,23 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV n.F. i.V.m. § 19 InsVV in Höhe von 13.055,69 EUR ( 40 % von 32.639,23 EUR).
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent
für
– die schwierigen Verhandlungen des Insolvenzverwalters mit der 1 & 1 Versatel Deutschland GmbH, mit der Telekom Deutschland GmbH und mit dem Vermieter des Ärztehauses, hier insbesondere auch wegen der ununterbrochenen Aufrechterhaltung der Telefonbereitschaft für das Ärztehaus Am Blauen Wunder in Dresden, da ansonsten der Praxisbetrieb des gesamten Ärztehauses zum Erliegen gekommen wäre, wenn die telefonische Erreichbarkeit des Ärztehauses nicht durchweg durch den Insolvenzverwalter gewährleistet worden wäre.

Bezüglich der ausführlichen Begründung wird auf den Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.08.2023 im Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 16.08.2023 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Gemäß dem Kommentar zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (= InsVV) von Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, Rz. 72 zu § 3 InsVV und gemäß dem Kommentar zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (= InsVV) von Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, Rz. 96 und 104 zu § 3 InsVV ist dieser Zuschlag angemessen, und aufgrund des umfangreichen Sachvortrags des Verwalters, vom Gericht auch nicht weiter zu kürzen und antragsgemäß mit 25 % festzusetzen.

25 % von 13.055,69 EUR ergeben 3.263,92 EUR.
Die Vergütung des Verwalters netto ist daher antragsgemäß mit 16.319,61 EUR ( 13.055,69 EUR + 3.263,92 EUR) festzusetzen.

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 InsVV n.F. i.V.m. § 19 InsVV mit 15 % der nicht erhöhten Regelvergütung von 13.055,69 für das 1. Jahr mit 1.958,35 EUR und mit 10 % der nicht erhöhten Regelvergütung von 13.055,69 für das 2. Jahr mit 1.305,57 , somit insgesamt mit 3.263,92 EUR antragsgemäß festgesetzt

Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von 3,50 EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG. Mithin waren von 42 bewirkten Zustellungen für noch 32 bewirkte Zustellungen insgesamt 112,00 EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.