SuperBioMarkt AG

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 28/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 3932 eingetragenen SuperBioMarkt AG, Am Mittelhafen 16, 48155 Münster, vertr. d. d. Vorstand Herrn Michael Radau, ebenda

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖNIG Wirtschaftskanzlei, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster
Sachwalter: Rechtsanwalt Holger Rhode, GÖRG Rechtsanwälte / Insolvenzverwalter GbR, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf,

Sachwalter: Holger Rhode, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf
wird die Vergütung für das Mitglied des vorläufigen, vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschusses Sven Widomski, Kesslerweg 43, 48155 Münster für die Zeit vom 29.07.2022 bis 27.01.2023 wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
Auslagen xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der darüber hinausgehende Antrag vom 24.02.2023 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx EUR angemessen ist. Für 40,58 Stunden für die Zeit vom 29.07.2022 bis 27.01.2023 näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx EUR.
Hinsichtlich des nachfolgenden, geltend gemachten Zeitaufwandes war der Antrag ganz oder teilweise zurückzuweisen, nachdem dem Gläubigerausschussmitglied bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 02.03.2023 aufgegeben worden ist, zu der dem jeweiligen Zeitaufwand zugrunde gelegten Tätigkeit konkret vorzutragen:
a)
Der geltend gemachte Zeitaufwand für den 25.07.2022 in Höhe von zwei Stunden und vom 26.07.2022 in Höhe von einer Stunde ist zurückzuweisen, da das Gläubigerausschussmitglied erst durch gerichtlichen Beschluss vom 29.07.2022 – Blatt 195 der Hauptakte – zum vorvorläufigen Gläubigerausschussmitglied bestimmt worden ist und im Übrigen keinerlei Tätigkeitsbeschreibung insoweit vorliegt.
b)
02.08.2022 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Tätigkeit= “Einarbeitung in den Fall”
Damit wird nicht konkret vorgetragen, um welche Gläubigerausschusstätigkeit es sich hierbei handeln soll, und es wird nicht angegeben, in welche Unterlagen es sich einzuarbeiten galt. Darüber hinaus ist auch im Zusammenhang mit dem jeweils geltend gemachten Zeitaufwand anderer Gläubigerausschussmitglieder in dem Insolvenzverfahren nicht ansatzweise nachvollziehbar, was damit gemeint sein könnte.
Dieser Zeitaufwand ist nach alledem nicht zu berücksichtigen.

c)
03.08.2022 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Tätigkeit=”Einarbeitung in den Fall”

Damit wird nicht konkret vorgetragen, um welche Gläubigerausschusstätigkeit es sich hierbei handeln soll, und es wird nicht angegeben, in welche Unterlagen es sich einzuarbeiten galt. Darüber hinaus ist auch im Zusammenhang mit dem jeweils geltend gemachten Zeitaufwand anderer Gläubigerausschussmitglieder in dem Insolvenzverfahren nicht ansatzweise nachvollziehbar, was damit gemeint sein könnte.
Dieser Zeitaufwand ist nach alledem nicht zu berücksichtigen.

d)
28.08.2022 09:00 Uhr bis 09:45 Uhr
Tätigkeit=”Einarbeitung in den Fall”
Damit wird nicht konkret vorgetragen, um welche Gläubigerausschusstätigkeit es sich hierbei handeln soll, und es wird nicht angegeben, in welche Unterlagen es sich einzuarbeiten galt. Darüber hinaus ist auch im Zusammenhang mit dem jeweils geltend gemachten Zeitaufwand anderer Gläubigerausschussmitglieder in dem Insolvenzverfahren nicht ansatzweise nachvollziehbar, was damit gemeint sein könnte.
Dieser Zeitaufwand ist nach alledem nicht zu berücksichtigen.

e)
31.08.2022 09:00 Uhr bis 09:15 Uhr
Tätigkeit=”Einarbeitung in den Fall”
Damit wird nicht konkret vorgetragen, um welche Gläubigerausschusstätigkeit es sich hierbei handeln soll, und es wird nicht angegeben, in welche Unterlagen es sich einzuarbeiten galt. Darüber hinaus ist auch im Zusammenhang mit dem jeweils geltend gemachten Zeitaufwand anderer Gläubigerausschussmitglieder in dem Insolvenzverfahren nicht ansatzweise nachvollziehbar, was damit gemeint sein könnte.
Dieser Zeitaufwand ist nach alledem nicht zu berücksichtigen.

f)
08.09.2022 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr
12.09.2022 18:00 Uhr bis 18:15 Uhr
13.09.2022 18:00 Uhr bis 18:15 Uhr
14.09.2022 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Zeitaufwand insgesamt zwei Stunden
Tätigkeit jeweils=”Einarbeitung/Prüfung Angebot Mentor AG”
Damit wird in puncto “Einarbeitung” nicht konkret vorgetragen, um welche Gläubigerausschusstätigkeit es sich hierbei handeln soll, und es wird nicht angegeben, in welche Unterlagen es sich einzuarbeiten galt. Darüber hinaus ist auch im Zusammenhang mit dem jeweils geltend gemachten Zeitaufwand anderer Gläubigerausschussmitglieder in dem Insolvenzverfahren nicht ansatzweise nachvollziehbar, was damit gemeint sein könnte.
Der Zeitaufwand durch andere Gläubigerausschussmitglieder wird in dem Zusammenhang jedenfalls lediglich mit einer Stunde für die Prüfung des Angebots der Mentor AG in Ansatz gebraucht, so dass auch für dieses Gläubigerausschussmitglied ein Zeitwand von einer Stunde für die berücksichtigungsfähige Prüfungstätigkeit in Bezug auf das Angebot Mentor AG für plausibel und berücksichtigungsfähig erachtet wird.
g)
30.09.2022 17:00 Uhr bis 18:45 Uhr
Tätigkeit=Einarbeitung in den Fall/Prüfung des Protokolls der 2. Sitzung
Damit wird in puncto “Einarbeitung” nicht konkret vorgetragen, um welche Gläubigerausschusstätigkeit es sich hierbei handeln soll, und es wird nicht angegeben, in welche Unterlagen es sich einzuarbeiten galt. Darüber hinaus ist auch im Zusammenhang mit dem jeweils geltend gemachten Zeitaufwand anderer Gläubigerausschussmitglieder in dem Insolvenzverfahren nicht ansatzweise nachvollziehbar, was damit gemeint sein könnte.
Der Zeitaufwand durch andere Gläubigerausschussmitglieder wird in dem Zusammenhang jedenfalls lediglich mit einer halben Stunde für die Prüfung des Protokolls der zweiten Sitzung in Ansatz gebraucht, so dass auch für dieses Gläubigerausschussmitglied ein Zeitwand von einer halben Stunde für die berücksichtigungsfähige Prüfungstätigkeit für plausibel und berücksichtigungsfähig erachtet wird.
Auch wenn die Tätigkeit für den 05.10.2022 unter anderem wie vorstehend mit “Einarbeitung” umschrieben ist, wird der Zeitaufwand von zwei Stunden noch für berücksichtigungsfähig erachtet, da dieser nicht wesentlich dem anderer Gläubigerausschussmitglieder in dem Zusammenhang abweicht, die hierfür 1,75 Stunden geltend machen.

h)
08.10.2022 15:00 Uhr bis 15:30 Uhr
09.10.2022 15:00 Uhr bis 15:30 Uhr
11.10.2022 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Zeitaufwand insgesamt zwei Stunden
Tätigkeit jeweils=”Einarbeiten in den Fall”
Damit wird nicht konkret vorgetragen, um welche Gläubigerausschusstätigkeit es sich hierbei handeln soll, und es wird nicht angegeben, in welche Unterlagen es sich einzuarbeiten galt.
Es dürfte sich hierbei um vorbereitende Tätigkeit auf die Gläubigerausschusssitzung am 12.10.2022 gehandelt haben. Ohne Konkretisierung der vorbereitenden Tätigkeit wird allenfalls ein Zeitaufwand von einer Stunde für berücksichtigungsfähig erachtet.
i)
12.10.2022 12:00 Uhr bis 14:30 Uhr
Tätigkeit=Teilnahme an 3. Sitzung des vorvorläufigen Gläubigerausschusses(Videokonferenz)
Diese Gläubigerausschusssitzung(Videokonferenz) fand ausweislich des Protokolls von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr statt, so dass der Zeitaufwand um eine Stunde auf 1,5 Stunden zu kürzen war.
j)
10.11.2022 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Tätigkeit=Teilnahme an 1. Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses
Ort=SuperBioMarkt AG, Am Mittelhafen 16, Münster
Diese Gläubigerausschusssitzung(Videokonferenz) fand ausweislich des Protokolls von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr statt, so dass der Zeitaufwand um zwei Stunden auf 1,5 Stunden zu kürzen war.
k)
17.12.2022 15:00 Uhr bis 15.30 Uhr
18.12.2022 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr

jeweilige Tätigkeit=”Einarbeiten in den Fall”
Damit wird nicht konkret vorgetragen, um welche Gläubigerausschusstätigkeit es sich hierbei handeln soll, und es wird nicht angegeben, in welche Unterlagen es sich einzuarbeiten galt. Darüber hinaus ist auch im Zusammenhang mit dem jeweils geltend gemachten Zeitaufwand anderer Gläubigerausschussmitglieder in dem Insolvenzverfahren nicht ansatzweise nachvollziehbar, was damit gemeint sein könnte.
Dieser Zeitaufwand ist nach alledem nicht zu berücksichtigen.
l)
10.01.2023 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Tätigkeit=”Einarbeiten in den Fall”
Damit wird nicht konkret vorgetragen, um welche Gläubigerausschusstätigkeit es sich hierbei handeln soll, und es wird nicht angegeben, in welche Unterlagen es sich einzuarbeiten galt. Darüber hinaus ist auch im Zusammenhang mit dem jeweils geltend gemachten Zeitaufwand anderer Gläubigerausschussmitglieder in dem Insolvenzverfahren nicht ansatzweise nachvollziehbar, was damit gemeint sein könnte.
Dieser Zeitaufwand ist nach alledem nicht zu berücksichtigen.
m)
17.01.2023 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Tätigkeit=Teilnahme an der 3. Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses
Ort=SuperBioMarkt AG, Am Mittelhafen 16, Münster
Diese Gläubigerausschusssitzung(Videokonferenz) fand ausweislich des Protokolls von 11:00 Uhr bis 14:05 Uhr statt, so dass der Zeitaufwand um 55 Minuten auf 3 Stunden und 5 Minuten zu kürzen war.
Soweit das Gläubigerausschussmitglied eine weitergehende Stundenaufstellung für die Zeit ab dem 01.02.2023 – ohne Unterschrift – übersandt hat, ist bisher kein – wirksamer – Vergütungsfestsetzungsantrag durch diesen gestellt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.

73 IN 28/22
Amtsgericht Münster, 04.05.2023