Su, Cuiyan

18 IN 39/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cuiyan Su, geb. am 27.11.1964, Im Ruhrfeld 10, 53340 Meckenheim (AG Osnabrück, HRB 217672), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird bestimmt auf:
18.03.2024.
Bis zu diesem Datum müssen bei Gericht schriftlich eingegangen sein:
a) Einwendung gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
d) Anträge der Gläubiger zu dem Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung, ggf. Anträge über die Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 1 Woche vor dem oben genannten Termin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lingen (Ems), 14.02.2024