Stonerock Design GmbH

8 IN 120/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Stonerock Design GmbH, Schützenstraße 51, 78532 Tuttlingen, vertreten durch den Gesellschafter Sayed Farhan Hasan und den Geschäftsführer Markus Olpp
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 768803
– Schuldnerin –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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hat das Amtsgericht Rottweil am 01.01.2024 beschlossen:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Thomas Troll, Heiligenbreite 19, 88662 Überlingen, für die Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
Betrag
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Betrag
Vergütung insgesamt
Betrag
Auslagen
Betrag
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Betrag
Auslagen insgesamt
Betrag
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Betrag
in Worten:
Betrag

Gründe:
Der Antrag entsprach der Mindestvergütung mit Auslagen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Wagner
Direktorin des Amtsgerichts