Stolz & Müller GmbH

Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

3 IN 92/23
29.02.2024

In dem Insolvenzverfahren
Stolz & Müller GmbH, Maigasse 6, 67489 Kirrweiler (AG Landau in der Pfalz, HRB 31096),
vertreten durch:
1. Martin Stolz, Zum Seligmacher 25, 76829 Ranschbach, (Geschäftsführer),
2. Volker Müller, Maigasse 6, 67489 Kirrweiler, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Björn Rechel, Alzeyer Straße 31, 67549 Worms,
Die Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Hezel Hancke Partner Partnerschaft mbB, Q 7, 24, 68161 Mannheim, Tel.: 0621-87755-986, Fax: 0621-87755-996

werden gem. §§ 21 II 1, 64 InsO wie folgt festgesetzt:
Vergütung inkl. Zuschlag v. 25 % xxx €
Auslagen gemäß § 8 III InsVV xxx €
19 % Umsatzsteuer xxx €
Gesamtbetrag xxx €

Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Berechnungsgrundlage beträgt xxx €. Der Regelsatz gemäß § 2 InsVV beträgt xxx €. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters beträgt in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Dieser Regelsatz ist auch im vorliegenden Verfahren angemessen.
Weiterhin wurden ein Zuschlag von 25 % für die Bemühungen im Rahmen der beabsichtigten Sanierung der Schuldnerin im Wege der Umsetzung eines Insolvenzplans geltend gemacht. Hierzu wird angeführt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter bereits im Antragsverfahren die Fortführungsmöglichkeiten geprüft habe. Hierbei habe er feststellt, dass der Geschäftsbetrieb bei Durchführung eines Schuldenschnitts und Beendigung mehrerer Vertragsverhältnisse operativ profitabel geführt werden könne. Diesbezüglich habe der vorläufige Insolvenzverwalter unter anderem alle für den Geschäftsbetrieb notwendigen Vertragsverhältnisse und Lieferanten identifiziert und veranlasst, dass diejenigen Vertragsverhältnisse, die dauerhaft nicht mehr benötigt werden, nach Insolvenzeröffnung beendet werden können. Ferner sei bereits im Antragsverfahren ein geleastes Fahrzeug zurückgegeben worden. Mit dem Geschäftsführer habe der vorläufige Insolvenzverwalter für die Zeit nach Insolvenzeröffnung eine grobe Plangewinn- und Verlustplanung erstellt sowie die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung des beabsichtigten Insolvenzplans abgestimmt.
Der beantragte Zuschlag ist hiernach nicht zu beanstanden.
Hinzu kommen die Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV und die Umsatzsteuer.

Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.