STI Sporthorses Trading International GmbH

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 43/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 11201 eingetragenen STI Sporthorses Trading International GmbH, Lindenstr. 61, 48301 Nottuln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Isselhorst, Lindenstr. 61, 48301 Nottuln

Insolvenzverwalter: Betriebswirt Ulrich Zerrath, Lange Wanne 57, 45665 Recklinghausen

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR

Hierauf sind Vorschusszahlungen in Höhe von X EUR anzurechnen. Es verbleibt somit ein Restbetrag in Höhe von X EUR, welcher noch der Insolvenzmasse entnommen werden kann.

Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 24.11.2022 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens X EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 63.812,16 EUR.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 07.12.2023 verwiesen.
Wie aus dem Antrag näher zu entnehmen ist, bestand eine Fortführungsaussicht des schuldnerischen Unternehmens nicht. Die Gesellschaft war bereits seit dem Jahr 2020 inaktiv. Insoweit lag der Hauptfokus des Insolvenzverwalters in der Verwertung der vorhandenen Vermögensgegenstände. Ebenso waren Forderungen gegen Gesellschafter sowie Provisionsrückforderungen durchzusetzen und zur Insolvenzmasse zu ziehen.
Hinsichtlich der Zusammensetzung der Berechnungsmasse kann auf den Vergütungsantrag Bezug genommen werden. Der Insolvenzverwalter beantragt hier die Festsetzung der Vergütung in Höhe der Regelvergütung eines endgültigen Verwalters. Zuschläge gem. § 3 InsVV werden nicht geltend gemacht. Nach Auffassung des Gerichts liegen auch keine Gründe vor, die Abschläge im Sinne von § 3 InsVV rechtfertigen.
Die beantragte Vergütung ist nach Auffassung des Gerichts angemessen. Einwendungen wurden ebenfalls nicht erhoben.
Soweit bereits Vorschusszahlungen gewährt worden sind, sind diese auf die festzusetzende Vergütung anzurechnen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch X EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B eingesehen werden.

77 IN 43/22
Amtsgericht Münster, 16.05.2024