Stellwerk Collection GmbH & Co. KG

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 260/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5583 eingetragenen Stellwerk Collection GmbH & Co. KG, Dalbker Str. 138, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8786 eingetragene Stellwerk Verwaltungs GmbH, Dalbker Str. 138, 33813 Oerlinghausen, diese vertreten durch den Liquidator Axel Klingeberg
Geschäftszweig: Vermarktung verschiedener Möbel, insbes. Boxspringbetten

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Stodolka, Moltkestr. 12, 32756 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung –,– €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen –,– €
Zwischensumme –,– €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von –,– € –,– €
Endbetrag –,– €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.12.2017 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 64.509,82 €.
B.
Regelvergütung
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach … € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 32 Gläubigern auf … €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
C.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Der Insolvenzverwalter hat zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Steuerberater zulasten der Masse beschäftigt und dadurch Masseverbindlichkeiten begründet.
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründete Masseverbindlichkeiten sind rechtmäßig, wenn die damit abgegoltenen Leistungen zur Erfüllung des Insolvenzzweckes notwendig sind und nicht von der dem Insolvenzverwalter zustehenden Vergütung oder dem Auslagenersatz erfasst werden. Es muss sich daher bei der Vergabe von Dienst- oder Werkverträgen im Rahmen der Verwaltung für die Masse um “besondere Aufgaben” im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV handeln, die nicht mit der Verwaltervergütung abgegolten worden sind. Verlagert der Insolvenzverwalter jedoch eigene Tätigkeitsbereiche auf andere, so findet, wenn es sich um eine Regelaufgabe handelt, eine Anrechnung auf die Regelvergütung nach §§ 1 und 2 InsVV in Höhe der gezahlten Vergütung statt (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV 5. Aufl., § 3 Rz. 123).
Die Delegation erfolgte im Zusammenhang mit der Durchführung der Lohnabrechnungen für die Zeiträume der auslaufenden Kündigungsfristen nach Insolvenzeröffnung nebst Erstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Sozialversicherungsmeldungen. Darüber hinaus mussten noch alle relevanten Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2016 und 2017 erstellt werden. Hierfür wurde der Masse insgesamt ein Entgelt i.H.v. 4.165,00 € brutto (netto 3.500,00 €) entnommen.
Angabegemäß war eine für die Lösung insolvenzarbeitsrechtlicher Problemstellungen verlässliche Buchführung im Unternehmen nicht vorhanden bzw. musste eigens für diese Zwecke erstellt werden. In einem solchen Fall ist es dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten, eine neue Buchhaltung anzulegen und selbst oder durch geeignete Mitarbeiter zu führen (vgl. BGH, ZIP 2004, 1717). Der deswegen erfolgte Einsatz zusätzlicher Hilfskräfte darf sich somit nicht vergütungsmindernd auswirken (vgl. Eickmann, § 4 InsVV Rn. 15, 23; Nowak in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 4 InsVV Rn. 10).
Weitere Dienst- und Werkverträge wurden zulasten der Masse nicht vergeben.
Demnach ist hier im Ergebnis eine Korrektur der Vergütung aufgrund zulasten der Insolvenzmasse delegierter Regelaufgaben des Insolvenzverwalters nicht angezeigt.
D.
Zu- und Abschläge
I.
Zuschläge
Durch §§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO, 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz in Gestalt von Zu- und Abschlägen Rechnung getragen werden soll
Der Antragsteller macht keine Erhöhungstatbestände geltend. Sachverhalte, für die eine Zuschlagsgewährung in Betracht zu ziehen wäre, sind anhand der Schlussrechnung auch nicht erkennbar.
II.
Abschläge
Der Antragsteller war bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und mit der Sicherung des Vermögens der Schuldnerin betraut. Die Vorarbeiten im Bereich der Erfassung der Vermögensgegenstände und ihre Sicherung haben die nachfolgenden Tätigkeiten im eröffneten Verfahren in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern ist die Kürzung der Regelvergütung i.H.v. 5 % geboten (BGH, Beschluss vom 10.10.2013 – IX ZB 38 / 11).
Weitere Anhaltspunkte für den Ansatz von Vergütungsabschlägen bietet das Verfahren nicht.
E.
Angemessene Vergütung/Gesamtvergütungssatz
Aufgrund einer wertenden Gesamtschau der vorgenannten Umstände, insbesondere mit Blick auf die Arbeitserleichterung aufgrund der Tätigkeit des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren, ist ein Gesamtvergütungssatz von 95 % angemessen und ausreichend.
F.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Nach seiner Wahl kann der Verwalter bestimmen, ob er seine Auslagen für das Verfahren im Wege des Einzelnachweises oder unter Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 InsVV geltend machen will.
Anstelle eines Einzelnachweises hat der Verwalter vorliegend pauschal abgerechnet.
Der pauschalierte Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von höchstens
30 % der Regelvergütung beträgt … €.
Außerdem sind dem Verwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten. Diese sind nach BGH (Beschluss vom 21.03.2013 – IX ZB 209/10 – ) einheitlich mit einem Pauschalbetrag abzurechnen, wobei eine Pauschale von 3,50 € je Zustellung nicht zu beanstanden ist.
Für insgesamt 102 Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. … €.
G.
Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
[…]
H.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Aus der Steuererstattung aus Umsatzsteuer ergibt sich eine weitere Vergütung (BGH, Beschluss vom 05.07.2007 – IX ZB 305/04 u.a.):
Die Berechnungsgrundlage erhöht sich somit um … € auf
68.678,25 €.
Die Gesamtvergütung beträgt danach:
[…]
Es erfolgt der Hinweis, dass die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus dem Verwalterhonorar im Voraus bei der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 InsVV nur in der Höhe zu berücksichtigen ist, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 – IX ZB 9/13).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 260/17
Amtsgericht Detmold, 11.01.2023