Stark Personaldienstleistungen GmbH & Co. KG

Amtsgericht Bremen 16.02.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 523 IN 14/14
(Bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Stark Personaldienstleistungen GmbH & Co. KG, Dötlinger Straße 2 – 4, 28197 Bremen (AG Bremen, HRA 25909),
vertreten durch:
1. Stark Personaldienstleistungen Beteiligungs GmbH, Dötlinger Straße 2 – 4, 28197 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Holger Albert Stark, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.1.:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Bode, Rechtsanwälte Bode, Hochhäusler, Duwe & Partner, Langenweg 55, 26125 Oldenburg,
wird der bisherige Insolvenzverwalter, Bora Alexander Haslinger, Emil-von-Behring-Str. 6, 28207 Bremen, auf seinen eigenen Antrag hin aus wichtigem Grund gemäß § 59 Abs. 1 InsO aus dem Amt entlassen.
Für das Insolvenzverfahren wird
Rechtsanwalt Berend Böhme, Otto-Lilienthal-Straße 16, 28199 Bremen, Tel.: 0421 – 51 57 56-0, Fax: 0421 – 51 57 56-10, Internet: www.bo-oelb.de
zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
Gleichzeitig wird Termin zu einer besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren mit dem Tagesordnungspunkt Anträge zur eventuellen Wahl einer/s anderen Insolvenzverwalterin/s (§ 57 InsO) bestimmt auf den 15.03.2024.
Entsprechende Anträge zu dem obigen Tagesordnungspunkt müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin, folglich bis zum 14.03.2024, vorliegen.

G r ü n d e:
Der bisherige Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 31.01.2024 das Gericht darum gebeten, ihn aus wichtigem Grund gemäß § 59 Abs. 1 InsO aus dem Amt zu entlassen.
Nachdem das Gericht diesem Antrag entsprochen hat, war ein neuer Insolvenzverwalter zu bestellen.
Der neue Insolvenzverwalter hat dem Gericht gegenüber die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt.
In entsprechender Anwendung des § 57 InsO besteht für die Gläubigerschaft nur in einer der (Neu-)Bestellung des Insolvenzverwalters nachfolgenden Gläubigerversammlung die Möglichkeit, eine(n) andere(n) Insolvenzverwalter/in zu wählen. Es war daher im schriftlichen Verfahren ein Stichtag für die evtl. Stellung entsprechender Anträge zu bestimmen.