Stadtwerke Bad Belzig GmbH

6.50 IN 197/21
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Stadtwerke Bad Belzig GmbH ; Mauerstraße 17 ; 14806 Bad Belzig
wird das Entgelt des vorläufigen Sachwalters
Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen D. Spliedt, Uhlandstraße 165/166, 10719 Berlin
wie folgt festgesetzt:
Vergütung € xxx
Auslagen € xxx
Umsatzsteuer € xxx
Endbetrag € xxx
Gründe
Der vorläufige Sachwalter hat sein Amt vom 31.12.2021 bis zum 30.03.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse von xxx € abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO). Dem vorläufigen Sachwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu.
Die Regelvergütung eines Insolvenzverwalters beträgt bei einer Berechnungsmasse von xxx € insgesamt xxx €. Die Regelvergütung eines vorläufigen Sachwalters beträgt entsprechend §§ 12, 12 a InsVV xxx €. Aufgrund der besonderen Erschwernisse des vorläufigen Sachwalters entsprechend in seinem Vergütungsantrag vom xxx € ist die Regelvergütung entsprechend § 3 InsVV angemessen um zusätzlich 100 % der Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV, mithin xxx € anzuheben.
Zu diesem Betrag erhält der vorläufige Sachwalter die Umsatzsteuer von 19 % (§ 7 InsVV) und pauschalierte Auslagen (§ 8 Abs. 3 InsVV).
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 25.09.2023 verwiesen. Vor dieser Entscheidung waren die weiteren Beteiligten dieses Verfahrens angehört worden. Keiner der Beteiligten hat sich gegen den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters ausgesprochen.
Diese Entscheidung unterliegt dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6, § 4 InsO, § 568 ff. ZPO.
Das Rechtsmittel ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung bzw. öffentlicher Bekanntmachung dieser Entscheidung einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zustellung wirksam erfolgt ist, § 6 Abs. 2 InsO. Bei öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung beginnt die Frist mit Ablauf des zweiten Tages nach Veröffentlichung, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Der jeweils frühere Fristbeginn ist maßgebend.
Das Rechtsmittel ist bei dem Insolvenzgericht Potsdam, Jägerallee 10 – 12,1 4469 Potsdam einzulegen, § 6 Abs. 1 S. 2 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde, § 567 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerde soll begründet werden, § 571 ZPO.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Potsdam, den 24. Oktober 2023