Sports Corner GmbH

11 IN 122/17: In dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sports Corner GmbH, Wehlacker 2-6,
28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 203315), vertr. d.: Sascha Prieser, Bockhorster
Dorfstraße 6a, 28876 Oyten, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt
worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Verden (Aller) eingesehen
werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
 

 

 

EUR

Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

 

 

 

EUR

um 37,94 % erhöht zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Auslagen zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Gesamtbetrag

 
Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse
zu entnehmen.
 
 
G r ü n d e :
 
Mit Schriftsatz vom 06.09.2022
beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung
und Auslagen.
 
I.            
 
 
Bei der Berechnung der Vergütung
wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 29.702,65 EUR zugrunde gelegt.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen
Insolvenzverwalter in Höhe von  EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter
steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 %
festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach  EUR.
 
II.           
 
 
1.   Der vorläufige
Insolvenzverwalter macht zu seiner Bruchteilsregelvergütung Zuschläge geltend
und zwar in Höhe von 30 % für den Bereich der Betriebsfortführung und in Höhe
von 15 % für die Vorbereitungen zu einer übertragenden Sanierung.
 
Grundsätzlich kann der vorläufige
Insolvenzverwalter Zuschläge zu seiner Bruchteilsvergütung geltend machen, wenn
seine Tätigkeit dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung über das
Normalmaß hinausgeht oder er sich in einzelnen Bereichen über das Normalmaß
hinausgehend erheblich mit einer Angelegenheit befasst hat.
 
Die Art, Dauer und Umfang der
Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der
Vergütung zu berücksichtigen. Die Zuschläge sind dabei dem Normalsatz des
vorläufigen Insolvenzverwalters zuzuschlagen und grundsätzlich mit dem gleichen
Vom-Hundertsatz wie bei dem endgültigen Verwalter anzusetzen, s. BGH, Beschluss
v. 08.07.2004, IX ZB 589/02.
 
Vorliegend hat der vorläufige
Insolvenzverwalter das Unternehmen über 2 Monate mit 5 fortgeführt und in
seinem Antrag ausführlich dargelegt, dass er dadurch über das Normalmaß
hinausgehend erheblich mit der Angelegenheit befasst war. Das Gericht sieht
daher den beantragten Zuschlag in Höhe von 30 % als angemessen an. Da die
Betriebsfortführung vorliegend zu einer entsprechenden Massemehrung geführt
hat, ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, vgl. hierzu Punkt 2.
 
Der für die Sanierungsbemühungen
des vorläufigen Verwalters beantragte Zuschlag in Höhe von 15 % erscheint
angemessen, aber auch ausreichend. Die erfolgsunabhängigen Bemühungen eines
Verwalters um eine übertragende Sanierung sind in der Literatur und
Rechtsprechung allgemein als Zuschlagstatbestand anerkannt, da die verschiedenen
notwendigen  Verhandlungen mit Interessenten die Tätigkeit des Verwalters
regelmäßig erheblich erschweren, erscheinen vorliegend jedoch aufgrund der
dargestellten Verhandlungsbemühungen mit dem zugebilligten Zuschlag angemessen
berücksichtigt.
 
 
2.   Da die Betriebsfortführung zu einem
Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1
lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend
größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist
der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat,
und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung
zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag
erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.:
IX ZB 143/08):
 
a)  
Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 5.351,56 EUR.
Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 30 %.
 
b)  
Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der
Zuschlagstätigkeit beträgt 2.793,92 EUR.
 
c)  
Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt
2.435,11 EUR.
 
d)  
Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt 358,81 EUR.
 
e)  
Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer
höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in
Höhe von 2.563,32 EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die
Zuschlagstätigkeit von 22,94 % ergibt.
 
 
3.
Insgesamt werden für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in
diesem Verfahren Zuschläge von 37,94 % anerkannt. Die Festsetzung der Vergütung
soll sich jedoch nicht auf die Addition der einzelnen Zuschläge beschränken. Es
ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Entsprechend dem Umfang des
Verfahrens erscheinen die gewährten Gesamtzuschläge von 37,94 % auch in der
Gesamtschau als angemessen.     
 
III.         
 
 
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
 
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
 
 
Rechtsmittelbelehrung
 
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller),
Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u.
Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller),
Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u.
Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 
Amtsgericht Verden (Aller),
02.11.2022