Sotiva Abwicklungsgesellschaft mbH (frühere Bezeichnung: Avitos GmbH)

Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 195/09 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sotiva Abwicklungsgesellschaft mbH (frühere Bezeichnung: Avitos GmbH), vertr. d. d. Geschäftsführer, Nikolaus-Otto-Straße 11, 35440 Linden (AG Gießen , HRB 6628),
wird die Vergütung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses
Heinz Wenzel Thiessensweg 11, 24837 Schleswig
festgesetzt auf:

Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bernd Völpel wird angewiesen, den festgesetzten Betrag dem Mitglied des Gläubigerausschusses aus der Insolvenzmasse zu erstatten.

G r ü n d e:

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen nach §§ 73, 64, 65 InsO, §§ 17, 18 InsVV.
Durch Beschluss vom 15.09.2009 wurde durch das Gericht ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. In der Gläubigerversammlung am 26.11.2009 wurde beschlossen, dass der Gläubigerausschuss beibehalten werden soll. Die oben benannte Person wurde als Gläubigerausschussmitglied gewählt. Das Verfahren ist nunmehr abschlussreif. Die Vergütung kann daher abschließend festgesetzt werden.
Vergütungshöhe, § 17 InsVV:
Nach § 17 InsVV steht einem Gläubigerausschussmitglied regelmäßig ein Stundensatz zwischen 35 und 95 EUR zu. In einem sogenannten Normalverfahren ist der Stundensatz daher auf ca. 65,- EUR festzusetzen. Wird ein höherer Stundensatz beantragt, ist dies besonders zu begründen, sh. Haarmeyer, Wutzke, Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage, § 17 InsVV, Rn. 20, 21. Aus der Gesetzesformulierung ist ersichtlich, dass in Ausnahmefälle auch ein höherer Stundensatz als 95,- EUR festgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde ein Stundensatz von 80,00 EUR beantragt. Der Stundensatz wird antragsgemäß festgesetzt, weil die berufliche Stellung und die Sachkunde des Mitglieds sowie die im Verfahren vorgelegenen Besonderheiten die Festsetzung des beantragten Stundensatzes rechtfertigen.
Der Geschäftsbetrieb wurde fortgeführt. Eine übertragende Sanierung wurde vorbereitet. Diese und weitere Besonderheiten im Verfahren ergeben sich im Übrigen aus dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters sowie aus dem Beschluss über die Festsetzung der Verwaltervergütung. All diese Maßnahmen hatte der Gläubigerausschuss mit zu tragen und zu verantworten.
Auch aufgrund der persönlichen Eigenschaften des Mitgliedes des Gläubigerausschusses ist die Höhe des festgesetzten Stundensatzes gerechtfertigt. Das Mitglied des Gläubigerausschusses verfügt über eine langjährige Erfahrung im Sanierungsbereich. Außerdem war er Direktor einer für Insolvenzen zuständigen Kreditversicherung.
Im Antrag werden 10,5 Stunden für die Teilnahme an einer Gläubigerausschusssitzung am 16.09.2009 sowie für die Vor- und Nachbereitung und die Reisezeit geltend gemacht. Außerdem hat das Mitglied des Gläubigerausschusses weitere 17 Stunden für die Prüfung der Zwischenberichte, das Kassenprüfprotokolls, des Schlussberichtes und der Kommunikation mit den sonstigen Beteiligten angesetzt. Dem Antrag war zwar keine genaue Stundeabrechnung beigefügt. Allerdings lassen sind die angegebenen Zeitspannen durch Zuhilfenahme des Antrags auf Festsetzung der Vergütung eines weiteren Gläubigerausschussmitglieds nachvollziehen. Insgesamt beträgt der Zeitaufwand 27,5 Stunden. Bei einem Stundensatz von 80 EUR beträgt der Vergütungsanspruch insgesamt EUR.

Auslagen, § 18 Abs. 1 InsVV:
Nach § 18 Abs. 1 InsVV sind die festzusetzenden Auslagen zu belegen.
Das Mitglied des Gläubigerausschusses macht EUR für eine Flugreise von Hamburg nach Frankfurt und zurück, Kosten für einen Mietwagen in Höhe von EUR sowie Parkgebühren in Höhe von EUR geltend. Sämtliche Belege lagen vor. Die Auslagen sind im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Gläubigerausschusssitzung am 16.09.2009 entstanden. Laut Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 6. Auflage 2019, § 4 Rn 98 (und Verweis in § 18 Rn. 3) handelt es sich bei Auslagen für innerdeutsche Flüge und für Mietwagen um notwendige Auslagen, sodass die geltend gemachten Ansprüche antragsgemäß festzusetzen sind. Die Höhe der geltend gemachten Auslagen entspricht annähernd dem festgesetzten Bruttobetrag.

Umsatzsteuer, § 18 Abs. 2 InsVV:
Nach § 18 Abs. 2 InsVV sind Umsatzsteuer auf die Vergütung und die Auslagen festzusetzen, wenn das Mitglied umsatzsteuerpflichtig ist. Der Antragsteller hat angegeben, dass er umsatzsteuerpflichtig ist.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen oder dem Landgericht Gießen, Ostanlage 15, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 17.03.2023.