Sotiva Abwicklungsgesellschaft mbH (frühere Bezeichnung: Avitos GmbH)

Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 195/09 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sotiva Abwicklungsgesellschaft mbH (frühere Bezeichnung: Avitos GmbH), vertr. d. d. Geschäftsführer, Nikolaus-Otto-Straße 11, 35440 Linden (AG Gießen , HRB 6628),
wird die Vergütung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses
Robert Gellert, Treiser Straße 37, 35469 Allendorf/Lda.
festgesetzt auf:
Euro Nettovergütung nach InsVV

Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bernd Völpel wird angewiesen, den festgesetzten Betrag dem Mitglied des Gläubigerausschusses aus der Insolvenzmasse zu erstatten.

G r ü n d e:

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen nach §§ 73, 64, 65 InsO, §§ 17, 18 InsVV.
Durch Beschluss vom 15.09.2009 wurde durch das Gericht ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. In der Gläubigerversammlung am 26.11.2009 wurde beschlossen, dass der Gläubigerausschuss beibehalten werden soll. Die oben benannte Person wurde als Gläubigerausschussmitglied gewählt. Das Verfahren ist nunmehr abschlussreif. Die Vergütung kann daher abschließend festgesetzt werden.
Vergütungshöhe, § 17 InsVV:
Nach § 17 InsVV steht einem Gläubigerausschussmitglied regelmäßig ein Stundensatz zwischen 35 und 95 EUR zu. In einem sogenannten Normalverfahren ist der Stundensatz daher auf ca. 65,- EUR festzusetzen. Der geltend gemachte Stundensatz von 50,00 EUR kann daher bedenkenlos festgesetzt werden.
Im Antrag werden 16 Stunden für das Studium von Berichten, Schriftverkehr, Auswertung des Kassenprüfberichts sowie der Schlussunterlagen geltend gemacht. Bei einem Stundensatz von 50,00 EUR beträgt der Vergütungsanspruch insgesamt EUR.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen oder dem Landgericht Gießen, Ostanlage 15, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 08.03.2023.