Smoczynski, Olaf

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 79/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Olaf Smoczynski, geboren am 02.10.1968, Rosengartenstraße 5, 21224 Rosengarten, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 104791 eingetragenen Firma O.S.T. Olaf Smoczynski Transporte e.K.

wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, deren Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und geprüft wurden (§§ 301, 38 InsO).
Das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Danach hat er dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben.
Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem. § 302 InsO ausgenommenen Forderungen.

Gründe:
Dem Schuldner war vorliegend die Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist zu erteilen, dafünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und er die Kosten des Verfahrens beglichen hat.berichtigt hat.
Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen. Da das Insolvenzhauptverfahren noch nicht beendet ist, erfolgt die Erteilung im laufenden Hauptverfahren. Die Insolvenzgläubiger, der Schuldner und der Verwalter sind gehört worden, Einwendungen wurden hierzu nicht erhoben.

Rechtsmittelbelehrung:
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67a IN 79/18
Amtsgericht Hamburg, 28.08.2023