SkyTender Solutions GmbH

Geschäfts-Nr.: 3 IN 65/17. In dem Insolvenzverfahren SkyTender Solutions GmbH, Junostraße 1, 35745 Herborn (AG Hamburg, HRB 130537), vertr. d.: Christoph Enkler, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, (Verfahrenspfleger), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt worden.
1. XXX Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV
2. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3. XXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
5. XXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 16.05.2017 angeordnet. Nach § 63 Abs. 3 InsO wird die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters besonders vergütet. Ihm steht daher eine Vergütung zu. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwaltersbemisst sich nach dem Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Nach § 11 Abs. 1 InsVV sind danach Vermögensgegenstände im Besitz des Schuldners, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus – und Absonderungsrechte bestehen, dann zu berücksichtigen, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichen Umfang mit ihnen befasst.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Berechnungsmasse in Höhe von 50.142,79 Euro ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von XXX Euro. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil in Höhe von 25 % zu.
Gemäß § 11 Abs. 3 InsVV sind bei der Festsetzung jedoch Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Demnach sind je nach den Besonderheiten des Einzelfalles Erhöhungen, Zu- oder Abschläge gerechtfertigt (§§ 10, 3 InsVV).
Die Erhöhung der Regelvergütung von 25 % um 25 % auf 50,00 % ist dadurch geboten, dass
* zahlreiche arbeitsrechtliche Fragestellung bereits im Antragsverfahren zu klären waren, da die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Antragsstellung 29 Mitarbeiter beschäftigte.
* die ausländischen Gesellschaftsbeteiligungen der Schuldnerin sowie die vorzunehmenden rechtlichen Prüfungen mit Auslandsbezug einen über das normale Maß hinausgehenden Aufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter darstellten.
Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters im Vergütungsantrag Bezug genommen.
Die Erhöhung der Vergütung hält auch einer Gesamtschau stand.
Die Auslagen und die Mehrwertsteuer waren antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, 14.07.2023.