SkyTender Solutions GmbH

3 IN 65/17: In dem Insolvenzverfahren SkyTender Solutions GmbH, Junostraße 1, 35745 Herborn (AG Hamburg, HRB 130537), vertr. d.: Christoph Enkler, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, (Verfahrenspfleger), wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt:
1. XXX EUR Nettovergütung nach InsVV
2. XXX EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie
3. XXX EUR Auslagen zuzüglich
4. XXX EUR Auslagenersatz nach § 4 Abs. II InsVV nur für Eröffnungen nach dem 1.01.04
5. XXX EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
6. XXX EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 28.06.2017 eröffnet. Dem Insolvenzverwalter steht daher eine Vergütung zu.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 43.802,66 € ausgegangen. Gemäß § 1 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung in Höhe von XXX €.
Das Insolvenzgericht hat dem Insolvenzverwalter gemäß § 8 InsO das Zustellungswesen übertragen.
Die Kosten für diese Zustellungen bei dem Insolvenzverwalter fallen nicht unter die Auslagenpauschale des § 8 InsVV, sondern sie sind nach § 4 II InsVV in Höhe der sächlichen Auslagen und des personellen Mehraufwandes gesondert zu vergüten. Ein Aufwand pro Zustellung von 2,80 Euro für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses ist ersatzfähig.
Die Vergütung nebst Auslagen und Mehrwertsteuer war wie beantragt festzusetzen

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, den 14.07.2023