SKV Schmidt Küchen- und Hotelverwaltung GmbH

25 IN 49/23: Über das Vermögen der SKV Schmidt Küchen- und Hotelverwaltung GmbH, Stellfelder Straße 42, 38442 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRB 100109), vertr. d.: 1. Annegret Schmidt, Kleiberweg 10, 38442 Wolfsburg, (Geschäftsführerin), vertr. d.: 1.1. Römermann Rechtsanwälte AG (Kröpcke Center), vertr. d.d. Rechtsanwalt Hendrik Becker, Städtehausstr. 10, 30159 Hannover, (Prozeßbevollmächtige/r), ist am 01.08.2023 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren als Eigenverwaltungsverfahren eröffnet worden. Im Termin am 16.01.2024 wurde das Eigenverwaltungsverfahren in ein Insolvenzverfahren übergeleitet.
Neuer Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Christoph Suding, Gerichtsfach LG BS 50, Jasperallee 86-87, 38102 Braunschweig, Tel.: 0531 / 8011 81-10, Fax: -29, E-Mail: recht@insowerk.de, Internet: www.insowerk.de.
Die Gläubiger wurden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem ehemaligen Sachwalter /Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 29.12.2023 anzumelden (Es gab Forderungsanmeldungen Nrn. 1 – 72).
b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den neuen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Termin ist der Dienstag, 30.01.2024, 11:00 Uhr, Saal E, Amtsgericht, Rothenfelder Straße 43, 38440 Wolfsburg.
– die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
– Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
– Entscheidungen über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), insbesondere die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, die Betriebsveräußerung – oder Teile daraus – an besonders Interessierte (§ 162 InsO)
– eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung (§ 207 InsO).
Hinweise:
– Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder keine Widersprüche erhoben werden.
– Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV.
Die Löschungsfristen sind folgende:
– Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht
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– sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wolfsburg, 16.01.2024