SK Bau GmbH

910 IN 68/22 – 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SK Bau GmbH, Ernst-Grote-Str. 23, 30916 Isernhagen (AG Hannover, HRB 220965), vertr. d.: Alexander Sorokin, Osterbeek 5, 38122 Braunschweig, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Joachim Ernst August Heitsch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 50 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 14.02.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 405.917,10 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten
Mit Vergütungsantrag vom 14.02.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter für seine Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten einen Zuschlag in Höhe von 10%. Diesem Antrag konnte in der beantragten Höhe jedoch nicht stattgegeben werden.
Nach dem vorgetragenen Sachverhalt war weder eine überdurchschnittliche Zahl noch besonderen Rechtsprobleme erkennbar, so dass der Zuschlag in der beantragten Höhe nicht festsetzbar war.
Unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Tatsachen war allenfalls ein Zuschlag für die Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten i. H. v 5 % nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.

Sanierungsbemühungen
Der beantragte Zuschlag für die Sanierungsbemühungen i. H. v. 15 % ist nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.

unvollständige Buchführung
Mit Vergütungsantrag vom 14.02.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter für die unvollständige Buchführung der Schuldnerin einen Zuschlag in Höhe von 20%. Diesem Antrag konnte in der beantragten Höhe jedoch nicht stattgegeben werden.
Es wurde vorgetragen, dass die vorläufige Insolvenzverwaltung mit drei Monaten überdurchschnittlich lang war, da erst die notwendigen Zahlen beschafft werden mussten. Jedoch ist nicht auf die Dauer des Verfahrens, sondern auf die erbrachte Tätigkeit abzustellen (vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 11, Rn. 160).
Des Weiteren bleibt festzustellen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter in dem vorliegenden Verfahren bereits als Sachverständiger das Eröffnungsgutachten erstellt hat. Somit hat er sich bereits im Rahmen dieser Tätigkeit, für die er auch eine Vergütung erhalten hat, die erforderlichen Kenntnisse verschafft (vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 11, Rn. 198). Daher ist davon auszugehen, dass ein Teil der Buchführung bereits während der Gutachtenerstellung gesichtet und entsprechend geordnet aufbereitet wurde. Inwiefern darüber hinaus ein erheblicher Mehraufwand betrieben werden musste um die Buchhaltung aufzuarbeiten ist aus den vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Zumal vorgetragen wurde, dass es vielmehr auf Grund der schleppenden Zuarbeit durch die entsprechenden Stellen zu einer Zeitverzögerung bei der Bereitstellung der Unterlagen kam und nicht unbedingt dadurch, dass die Unterlagen ungeordnet waren. Weiterhin lässt der Vortrag des Insolvenzverwalters erhebliche Mängel, welche einen Zuschlag in dieser Höhe rechtfertigen würden, nicht erkennen. Bei einem Unternehmen in einer Insolvenz ist meist von einer ungeordneten Buchführung auszugehen. Der vorgetragene Sachverhalt unterscheidet sich auch nicht von anderen Verfahren dieser Größe.
Unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Tatsachen war daher allenfalls ein Zuschlag für die unvollständige Buchhaltung i. H. v 5 % nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.

Informationsbeschaffung (obstruierender Schuldner)
Mit Vergütungsantrag vom 14.02.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter für die unvollständige Buchführung der Schuldnerin einen Zuschlag in Höhe von 10%. Diesem Antrag konnte jedoch nicht stattgegeben werden.
Ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wesentlich dadurch erschwert, dass der Schuldner jede Zusammenarbeit verweigert und dies zu einem erheblichen Mehraufwand des Verwalters führt, ist kann dies durch einen Zuschlag berücksichtigt werden. Es muss nachvollziehbar vorgetragen werden, dass der vorläufige Insolvenzverwalter durch konkrete Umstände über das Übliche hinaus in erheblicher Weise zusätzlich belastet worden ist. Dies kann dadurch eintreten, dass der vorläufige Insolvenzverwalter sogenannte Regelaufgaben in einem besonders großen Maße bzw. unter besonderen Umständen erfüllen musste oder dass die von ihm zu erfüllenden Aufgaben als sogenannte Sonderaufgaben aufzufassen sind (vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 11, Rn. 193).
Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ist die nicht unerhebliche Mehrbelastung zu anderen Verfahren dieser Größe jedoch nicht zu erkennen. Die beschriebene Haltung des Geschäftsführers der Schuldnerin geht nicht über ein generell passives bis unkooperatives und dadurch bearbeitungsverzögerndes Verhalten hinaus und zeigt insbesondere aufgrund der im Wesentlichen durch Passivität gekennzeichneten Verhaltensweise nicht das Bild einer aktiv oder gar agressiv gegen die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters gerichteten Handlung, die einen Zuschlag in dem geforderten Umfang hätte rechtfertigen können.
In dem vorgebrachten Sachverhalt wird erwähnt, dass es zu Verwerfungen zwischen dem Geschäftsführer und dem Prokuristen sowie zwischen dem Prokuristen und einem Arbeitnehmer der Schuldnerin kam. Dies hätte die Verfahrensbearbeitung erheblich erschwert. Es wird jedoch auch vorgetragen, dass die Zuarbeit durch den Prokuristen weiterhin erfolgte. Damit wurde die Zusammenarbeit auch nicht verweigert (vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 11, Rn. 185). Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorläufige Insolvenzverwalter im erheblichen Maße belastet war.
Unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Tatsachen war daher kein Zuschlag für die Informationsbeschaffung angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.

Ermittlung/Sicherung von Anfechtungsansprüchen
Der beantragte Zuschlag für die Ermittlung/Sicherung von Anfechtungsansprüchen i. H. v. 5 % ist nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.

Verschiedene Standorte
Im Vergütungsantrag vom 14.02.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter für die verschiedenen Standorte einen Zuschlag in Höhe von 5 %. Diesem Antrag konnte jedoch nicht stattgegeben werden.
Dass eine unternehmerisch tätige Insolvenzschuldnerin ihrer Geschäftstätigkeit nicht nur an einem Ort nachgeht, ist ein Regelumstand, der für sich genommen keine Erhöhung der Vergütung rechtfertigt. Eine besonders große Zahl unterschiedlicher Betriebsstätten bzw. die Notwendigkeit der Fortführung der schuldnerischen Geschäftstätigkeit an zahlreichen unterschiedlichen Orten bzw. an eher schwierig zu erreichenden Orten wäre im Rahmen des Zuschlages für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens zu berücksichtigen (vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 11, Rn. 157).
Vorliegend unterhielt die Schuldnerin drei Betriebsstätten, welche alle in der gleichen Straße in Isernhagen ansässig waren. Der Vortrag, dass dadurch mehrere Mietverträge, etc. zu prüfen waren, was einen erhöhten Arbeitsaufwand bedeutet hätte überzeugt jedoch nicht. Gehört es doch zu den Regelaufgaben das schuldnerischen Vermögen zu verwalten und zu sichern. Aus den vorgebrachten Tatsachen ist nicht erkennbar, dass die nah beieinanderliegenden Betriebsstätten zu einer erheblichen Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters geführt haben.
Weiterhin führt der Insolvenzverwalter die mehreren Mietverträge ebenfalls bei dem beantragten Zuschlag für die Betriebsgröße aus, so dass eine doppelte Berücksichtigung ausscheidet.
Unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Tatsachen war daher kein Zuschlag für die Informationsbeschaffung angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.

Betriebsgröße
Der beantragte Zuschlag für die Betriebsgröße i. H. v. 20 % ist nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.

Des Weiteren wird in der Gesamtbetrachtung auf den beantragten Abschlag i.H.v. 15 % verzichtet.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover – Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover – Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 20.04.2023