Silfox GmbH

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 74 IN 43/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 3600 eingetragenen Silfox GmbH, Wilmersstraße 14, 48282 Emsdetten, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Depping, BDO Restructuring GmbH, Max-Keith-Straße 66, 45136 Essen und Herrn Michael Siekiera, Heinestraße 13, 50321 Brühl
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kanzlei am Stadthaus I, Salzstraße 52, 48143 Münster

Insolvenzverwalter: Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Dr. Carsten Müller-Seils, Kennedyplatz 2, 50679 Köln für die Tätigkeit als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied wie folgt festgesetzt.
Vergütung X EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer X EUR
Endbetrag X EUR
Der darüber hinausgehende Antrag vom 15.01.2024 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig X EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von X EUR angemessen ist.
Es gilt festzuhalten, dass es sich bei dem hiesigen Gläubigerausschussmitglied um einen Nichtgläubiger handelt, dessen Vergütung sich nach einem an marktüblichen Bedingungen orientierten Stundensatz richtet.
(Ist ein Nichtgläubiger Mitglied des Gläubigerausschusses, kann das Gericht für die Vergütung einen an marktüblichen Bedingungen orientierten Stundensatz festsetzen, der dem Umfang der Tätigkeit entspricht.”
BGH, Beschluss vom 14.1.2021 – IX ZB 71/18
(NZI 2021, 461, beck-online)
In dem Zusammenhang gibt der Antragsteller an, selbst Rechtsanwalt und seit 2005 ausschließlich auf dem Gebiet des Insolvenzrechts tätig zu sein. Weiter heißt es:
“In Insolvenzverfahren wird er seit Jahren regelmäßig als Gläubigerausschussmitglied bestellt und bringt aufgrund dieser Erfahrung besondere Kenntnisse in den Gläubigerausschuss ein, die eine Vergütung im oberen Bereich des gesetzlichen Satzes rechtfertigen.”
Dem ist nach Auffassung des Insolvenzgerichts zuzustimmen.
Für 67,92 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war daher die Vergütung daher anteilig in Höhe von 25 % festzusetzen auf X EUR.
Dabei ist sind der Zeitaufwand und die Fahrtkosten für die Teilnahme an dem jeweiligen Berichts- und Prüfungstermin am 17.12.2015 nicht vergütungsfähig.
Die Teilnahme an dem Berichts- und Prüfungstermin stellt keine Tätigkeit im Rahmen der Ausschusstätigkeit dar. Sie erfolgte vielmehr als sonstiger Beteiligter des Verfahrens – hier als Vertreter des Lieferantenpools. Dabei hat der jeweilige an diesem Pool teilnehmende Gläubiger erklärt:
“Damit verbunden ist die Bevollmächtigung der WSW Warning Müller-Seils Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB unsere Rechte in Gläubigerversammlungen einschließlich Erörterungs- und Abstimmungsterminen über einen Insolvenzplan wahrzunehmen.”
Der Berichts- und Prüfungstermin dient auch nicht dazu, für Rückfragen der Insolvenzgläubiger zur Verfügung zu stehen. Das Gläubigerausschussmitglied ist vielmehr grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
(“Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind über Informationen, die sie während des Insolvenzverfahrens in ihrer Eigenschaft als Ausschussmitglied erlangt haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für Informationen, die sie außerhalb des Verfahrens erlangt haben und mit denen sich ein Schaden von der Masse abwenden lassen könnte, besteht eine Weitergabepflicht an den Insolvenzverwalter. Eine Informationspflicht besteht auch gegenüber der Gläubigerversammlung bezüglich schwerwiegender Verfehlungen des Insolvenzverwalters. ”
(LSK 2006, 350683, beck-online)
Soweit der Antragsteller allgemein gültig vorträgt, dass man als Mitglied des Gläubigerausschusses regelmäßig in dieser Funktion Stellungnahmen im Termin abgibt, soweit dies die Verschwiegenheitsverpflichtung zulässt, so ist weder konkret, noch dem jeweiligen Protokoll zum Berichts- und Prüfungstermin zu entnehmen.
(s.a. LG Münster, Beschluss vom 20.12.2023 – Az. 5 T 131/23 -:
“Die Teilnahme an einer Gläubigerversammlung als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied ist kraft Gesetzes nicht erforderlich, so dass das Gläubigerausschussmitglied hierfür grundsätzlich auch keine Vergütung verlangen kann.”
Nach alledem sind der geltend gemachten Zeitaufwand sowie die Fahrtkosten für die Teilnahme an dem Berichts- und Prüfungstermin am 17.12.2015 von 5,5 Stunden zurückzuweisen.
Für die Teilnahme an der Telefonkonferenz am 25.08.2015 wurde aufgrund des reduzierten Antrags vom 06.03.2024 der Zeitaufwand mit 70 Minuten berücksichtigt.
Der Zeitaufwand ist somit insgesamt um 365 Minuten(330 Minuten Teilnahme Berichts- und Prüfungstermine und 35 Minuten Teilnahme Gläubigerausschusssitzung am 25.08.2015) zu kürzen, so dass sich der Zeitaufwand auf 4.075 Minuten beziehungsweise 67,92 Stunden reduziert.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.

74 IN 43/15
Amtsgericht Münster, 10.04.2024