Siemer + Müller GmbH & Co. Kommanditgesellschaft

40 IN 555/04 S: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Siemer + Müller GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Parkallee 48, 28209 Bremen, Zweigniederlassungen: Mühlenweg 2, 26384 Wilhelmshaven (AG Wilhelmshaven HRA 577); Neufelder Weg 7, 27619 Schiffdorf-Sp. (AG Langen HRA 805); Am Liepengraben 6, 18146 Rostock (AG Rostock HRA 323); Kirchröder Straße 87, 30625 Hannover (AG Hannover HRA 26251); (AG Bremen, HRA 10652), vertr. d.: 1. Müller & Sohn Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Parkallee 48, 28209 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Friedrich Karl Müller, Riensberger Str. 67, 28359 Bremen, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Bremen, 05.06.2024