Shaik GmbH & Co. KG

810 IN 1016/16 S-11-7: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Shaik GmbH & Co. KG, Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 46188), vertr. d.: 1. Shaik Verwaltungs GmbH, Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Angelos Rafail Papagiannopoulos, GRIECHENLAND, (Geschäftsführer), werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters für die durch Beschluss vom 18.01.2023 angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt auf:

XXX
EUR
Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (§ 6 InsVV)
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

XXX
EUR
Auslagen zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

XXX
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.02.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Nachtragsverteilung. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen. Die beantragte Vergütung ist angemessen. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 23.02.2023