SGB Energiesysteme GmbH & Co. KG

Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

3 IN 60/14
20.07.2023

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SGB Energiesysteme GmbH & Co. KG, Hauptstraße 29, 67365 Schwegenheim (AG Landau in der Pfalz, HRA 30345),
vertreten durch:
1. SGB Energiesysteme Verwaltungs GmbH, Hauptstraße 29, 67365 Schwegenheim, (Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Siegfried Böhner, Am Holderbusch 1, 76833 Walsheim, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.1.:
Rechtsanwälte Brennecke & Partner, Beiertheimer Allee 60, 76137 Karlsruhe,

1. Gemäß § 196 II InsO wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt (§§ 5 II, 196, 197 InsO).
Es wird gemäß §§ 5 II, 197 InsO im schriftlichen Verfahren
S c h l u s s t e r m i n zum 20.09.2023 bestimmt.
Er dient zur:
a.) Überprüfung der gelegten Schlussrechnung des Insolvenzverwalters (§ 66 InsO),
b.) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (§ 188 InsO),
c.) Gegebenenfalls Anhörung hinsichtlich der nicht verwertbaren Gegenstände.
Schlussrechnung einschließlich Kostennote des Insolvenzverwalters und Schlussverzeichnis können beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – Landau in der Pfalz eingesehen werden.
Weiterhin können zu a.) – c.) bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben werden.
Falls bis zum Schlusstermin die Klagefrist des § 189 InsO noch nicht abgelaufen ist, verlängert sich die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (Buchstabe b) um den entsprechenden Zeitraum.

2. Festsetzung:
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung: xxx €
Auslage xxx €
Zustellungsauslage xxx €
Umsatzsteuer (19% xxx €
Gesamtbetra xxx €
Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Näheres ergibt sich aus der Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) (§ 65 InsO).

Berechnungsgrundlage:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträ xxx €

Eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ist im Voraus bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters in der Höhe zu berücksichtigen, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (vergl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 – IX ZB 9/13 -, juris).
Die danach hinzuzurechnende Vorsteuer betr xxx €

Die Berechnungsgrundlage beläuft sich somit auf: xxx €

Regelvergütung:
Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV a.F. eine Regelvergüöhe xxx €

Zu- und Abschläge:
Die regelmäßige Vergütung des Verwalters ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse im konkreten Verfahren zu erhöhen bzw. zu reduzieren.
Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 2).
Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Abweichung vom Regelsatz.
Insbesondere führt die vorausgegangene Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter vorliegend nicht zu einem Abschlag. Insoweit wird auf den Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 14.06.2023 Bezug genommen.

Es wurden keine Regelaufgaben an Dritte delegiert.

Zustellungskosten:
Die Zustellungskosten gemäß § 8 Abs 3 InsO wurden je Zustellung in folgender Höhe festgesetzt:
2,00 €

Auslagen:
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV a.F. unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens.

Umsatzsteuer:
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung ist die befristete Erinnerung zulässig. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.