Seifer & Co. Gasheizungs- und Sanitär GmbH

6 IN 49/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seifer & Co. Gasheizungs- und Sanitär GmbH, Rastenweg 16, 53489 Sinzig (AG Koblenz, HRB 12056), vertr. d.: 1. Lucas Julian Schmickler, Schulstr. 8, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, (Geschäftsführer), 2. Sascha Bertram, Ahrtalstraße 5, 53533 Antweiler, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Bad Neuenahr-Ahrweiler eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
Erhöhung für Gläubiger

EUR
um 20 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des bereits festgesetzten und entnommenen Vorschusses über € zu entnehmen.

G r ü n d e :
I.
Die dem Insolvenzverwalter zustehende Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse dieses Verfahrens in Höhe von 158.234,73 EUR berechnet.
Der Verwalter erhält als Regelvergütung aus dieser Insolvenzmasse gemäß der Staffelung des § 2InsVV, hier insgesamt EUR zuzüglich der Mehrvergütung nach § 1 Abs. II Nr. 1 InsVV (Halber Mitwirkungsbeitrag aus der Differenz der Regelvergütungen auf Grundlage von Teilungsmassen mit und ohne Absonderungsrechten).
II.
III.
Von der Regelvergütung nicht abgegolten sind verfahrensspezifische Besonderheiten, die einen besonderen Mehraufwand des Verwalters erforderten und zu einem Zuschlag auf die Regelvergütung führen, § 3 InsVV.
Vorliegend gestaltete sich der Forderungseinzug in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfangreich und aufwendig.
Daneben gestaltete sich die Beschaffung von Unterlagen oder Informationen vor, aber auch nach Insolvenzeröffnung äußerst mühsam.
Diese Verfahrensbesonderheiten übersteigen die Anforderungen, die an einen Insolvenzverwalter eines durchschnittlichen Regelverfahrens gestellt werden und führen daher auf Antrag des Insolvenzverwalters vergütungsrechtlich im Rahmen einer Gesamtschau zu einem Zuschlag von 20 %.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 413,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 118 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 29.12.2023