Sec4you UG (haftungsbeschränkt)

Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 362/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Düren unter HRB 7212 eingetragenen Sec4you UG (haftungsbeschränkt), Eichenweg 3, 52393 Hürtgenwald, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ralf Reiß, und Frau Rilana Daniela Schmidt,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Frank Graaf, Augustastr. 91, 52070 Aachen

wird der sofortigen Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss vom 30.01.2024 teilweise abgeholfen und die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxxEUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Im übrigen erfolgt eine Vorlage an das Landgericht.

Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 03.04.2017 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 61.028,46 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 13 Gläubigern auf 1.150,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Ermäßigung des Regelsatzes auf 95 % und damit auf den Betrag von xxx EUR gerechtfertigt. Der Abschlag von 5 % erfolgt aus folgenden Erwägungen:
Vorliegend erfolgte die handels- und steuerrechtliche Buchhaltung durch die beauftragten Steuerberater. Diese Tätigkeit ist eine Sonderaufgabe und konnte zu Lasten der Masse delegiert werden.
Da hier die Beauftragung des Steuerberaters zulässigerweise erfolgt ist, wurde die insolvenzrechtliche Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben nicht im Büro des Verwalters erledigt, sondern es erfolgte nach Vornahme des Zahlungsverkehrs und Prüfung der Zahlungsbelege eine Weiterleitung der Unterlagen an den Steuerberater. Dort wurde die handels- und steuerrechtliche Buchhaltung erstellt. Mit Hilfe einer eigens entwickelten Software wurden sodann im Büro des Verwalters die Buchungen des Steuerberaters an die insolvenzspezifische Buchhaltung angepasst. Es erfolgte somit lediglich noch eine Überprüfung und Korrektur.
Dem Argument des Insolvenzverwalters, dass keine (Mehr)Kosten für die Erstellung der insolvenzrechtlichen Buchhaltung anfallen und die Masse insoweit nicht belastet wird, kann nicht gefolgt werden. Denn wie der Verwalter selber vorträgt, werden die Zahlungsbelege an das Steuerberaterbüro übersandt und dort erstmals verbucht. Im Verwalterbüro werden demnach nur die Rechnungen geprüft und die Einnahmen und Ausgaben auf dem Verfahrenskonto nachvollzogen. Der Steuerberater erstellt die handels- bzw. steuerrechtliche Rechnungslegung nicht aufgrund der insolvenzrechtlichen Buchhaltung des Verwalters sondern muss die Verbuchungen selber vornehmen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Steuerberater diese Mehrtätigkeit der Verbuchung kostenneutral übernimmt, sondern dass er, wenn umgekehrt die Verbuchung durch das Verwalterbüro erfolgt wäre, die reine Unternehmungsbuchhaltung zu einem günstigeren Honorar hätte anbieten können. Dazukommt, dass das Verwalterbüro dadurch, dass Verbuchungen nicht erfolgen, Personalkosten erspart werden.
Denn bei den ansonsten überwiegend verwendeten insolvenzspezifischen Softwarelösungen erfolgt der Datentransfer im umgekehrten Weg. Die insolvenzrechtliche Buchhaltung erfolgt im Verwalterbüro und wird den Steuerberatern über eine Schnittstelle zur Erstellung der Finanzbuchhaltung zur Verfügung gestellt.
Im Ergebnis bleibt es also dabei, dass sich der Verwalter durch die Delegation der “Verbuchung” eine Regelaufgabe erspart. Als Ausgleich kam daher der Abschlag in Betracht.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.01.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 eingesehen werden.

91 IN 362/16
Amtsgericht Aachen, 07.05.2024