SDV Abwicklungs GmbH

Amtsgericht Chemnitz – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 1118 IN 2267/03
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Abwicklungs GmbH, ehemals ASGLAWO GmbH – Stoffe zum Dämmen und Verstärken, Gewerbegebiet – Lindenstraße 2, 09627 Hilbersdorf, Amtsgericht Chemnitz , HRB 421
vertreten durch den Geschäftsführer Claus Schierz
ergeht am 14.03.2023 nachfolgende Entscheidung:

Dem Mitglied des Gläubigerausschusses Nils-Christian Giese wird für die Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied und Kassenprüfer folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Gründe:

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 31.08.2022 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 73 Abs. 2, 64, 65 InsO. Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) in der Fassung vom 19.08.1998 ist maßgebend. Die Vergütung beträgt danach für Gläubigerausschussmitglieder regelmäßig zwischen 25 und 50 Euro je Stunde und bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, § 17 InsVV aF.
Herr Nils-Christian Giese wurde mit Beschluss vom 05.11.2003 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 67 Abs. 1 InsO bestimmt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 01.10.2003 eröffnet und im Berichtstermin vom 03.12.2003 wurden die bestellten Gläubigerausschussmitglieder in ihrem Amt bestätigt.
Mit Schreiben vom 31.08.2022 beantragt Herr Nils-Christian Giese die Vergütung für die Tätigkeit im Interims- und im Gläubigerausschuss sowie als Kassenprüfer mit einem Stundensatz von 50,00 € je Stunde zuzüglich Auslagen. Für die Auslagen nach § 18 Abs. 1 InsVV wurden Fahrtkosten mit 0,30 €/km beantragt.
Der Insolvenzverwalter wurde zu dem Vergütungsantrag gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Umsatzsteuer war nach § 7 InsVV antragsgemäß auf die Vergütung festzusetzen.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen. Es konnte antragsgemäße Festsetzung erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
oder bei dem
Landgericht Chemnitz
Hohe Straße 19/23
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.