Schulte-Allagen GmbH

Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 18/07
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 6562 eingetragenen Schulte-Allagen GmbH, Udenstraße 33, 59581 Warstein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Schulte, Südstraße 5, 59581 Warstein

wird heute, am 31.05.2024, um 9:09 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Die Erinnerung muss bei dem Amtsgericht [Gericht.Ort], die sofortige Beschwerde bei dem Amtsgericht [Gericht.Ort], [Gericht.StrasseHausnr], [Gericht.PLZ_Ort] oder dem Beschwerdegericht, Landgericht [GerichtsInstanzNaechste.Ort], [GerichtsInstanzNaechste.Strasse], [GerichtsInstanzNaechste.PLZ_Ort] schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Gericht abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
21 IN 18/07
Amtsgericht Arnsberg, 31.05.2024