Schuhkraft, Sven

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 252 IN 12/19
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Sven Schuhkraft, Augenoptiker, Wigstraße 12, 45239 Essen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Dortmund unter HRA 17110 eingetragenen Firma Brillen Fendt e. Kfm., Münsterplatz 6, 44575 Castrop-Rauxel

würde die Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners, die sog. Wohlverhaltenszeit, planmäßig am 08.02.2025 enden. Der Schuldner hat beantragt ihm vorzeitig die Restschuldbefreiung zu erteilen, weil fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind

und keine Kosten mehr offen sind.

Nunmehr steht die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung an, § 300 InsO.
Die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben, erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung. Falls die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden soll, muss der Antrag einschließlich der Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Versagungsgründe dem Gericht fristgerecht vorliegen. Für den Versagungsantrag gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie für einen Antrag in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist (§ 300 Abs. 3, §§ 296 bis 298 InsO).
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Forderungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist, von der Restschuldbefreiung unberührt bleiben. Eine gesonderter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist dafür nicht erforderlich.
252 IN 12/19
Amtsgericht Dortmund, 15.02.2024