Schloss Neuhaus Güldenmoor GmbH

10 IN 4/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schloss Neuhaus Güldenmoor GmbH, Birkenweg 9, 37639 Bevern (AG Hildesheim, HRB 110567), vertr. d.: Detlef Heitmüller, Mühlengasse 2, 31061 Alfeld (Leine), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Freitag, den 27.09.2024, 11.00 Uhr,
Saal 33, Karlstraße 15, 37603 Holzminden.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
” besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar:
– die Veräußerung des immateriellen Vermögenswertes, des beweglichen Anlagevermögens sowie des Umlaufvermögens der Schuldnerin.
– Ermächtigung des Insolvenzverwalters im Hinblick auf die Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen, Schadensersatzansprüchen und Forderungen aus noch zu ermittelnden Anfechtungsansprüchen, nach eigenen pflichtgemäßen Ermessen Dritte mit der Ermittlung komplexer Ansprüche und mit der Erstellung der erforderlichen Dokumentation zu Lasten der Insolvenzmasse mit einem Erfolgshonorar von maximal 15 Prozent zu beauftragen, die Forderung gerichtlich durchzusetzen und Vergleiche über die einzelnen Forderungen abzuschließen.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Holzminden, 21.08.2024