Schletter GmbH

IN 64/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schletter GmbH, Alustraße 1, 83527 Kirchdorf, vertreten durch die Geschäftsführer Elsässer Andreas, Graf Thomas, Metzner Jan und Renzow Oliver
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 3899
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte elsässer GmbH, Königsstraße 27, 70173 Stuttgart
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Dem Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wird ein Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen wie folgt bewilligt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Bewilligung eines Vorschusses auf die Vergütung und die Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters für die Überwachung des Insolvenzplans vom 02.02.2024.Dem Antrag war in vollem Umfang zu entsprechen, da der beanspruchte Betrag angemessen ist und das Verfahren nunmehr länger als sechs Monate andauert (§ 9 S. 2 1. Alt. InsVV).Mit dem geltend gemachten Vorschussbetrag wird die endgültige Vergütung für die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans voraussichtlich nicht überschritten.
Der Vorschuss auf die Vergütung des Sachwalters für die Überwachung des Insolvenzplans gemäß §§ 9, 6 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) und die Gewährung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV war in Höhe von insgesamt 51.269,29 EUR zu bewilligen.Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Vorschuss ist auf die endgültige Vergütung anzurechnen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Vorschuss ist auf die endgültige Vergütung anzurechnen.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn – Insolvenzgericht – 23.05.2024
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