Schirg, Werner

22 IN 60/19 (27): In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Werner Schirg, geb. am 26.10.1957, Lehnhäuser Weg 17, 65288 Wohratal, Fa. Modell- und Formenbau Schirg e.K., Struthweg 1, 35285 Gemünden (AG Marburg , HRA 3521), hat der Schuldner beantragt, ihm vorzeitig die Restschuldbefreiung zu erteilen. Der Schuldner hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung glaubhaft gemacht. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen bislang nicht vor. Das Gericht beabsichtigt deshalb gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO a.F. die Restschuldbefreiung vorzeitig zu erteilen, soweit innerhalb von 2 Wochen nach Wirksamwerden dieser Bekanntmachung (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) nicht geltend gemacht wird, dass die Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nicht vorliegen oder keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden. Diese Frist dient der Anhörung des Schuldners, des Insolvenzverwalters und aller Insolvenzgläubiger zu der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung.
Amtsgericht Marburg, 16.12.2022